der Strafklägerin die Kontoauszüge eines auf den Beschuldigten 1 lautenden Kontos zugestellt, von welchem die Strafklägerin bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis hatte. Die Strafklägerin musste feststellen, dass auf das besagte Konto seit dessen Eröffnung am 10.10.2005 regelmässig Eingänge von Temporärbüros, insbesondere von H.________, erfolgt sind. Gesamthaft belaufen sich die darauf überwiesenen Einkünfte auf CHF 279‘229.95, welche von den Beschuldigen gegenüber der Strafklägerin nie deklariert worden sind.