Die Beschuldigten haben vom 1.11.2005 bis zum 9.10.2012 Sozialhilfe bezogen und während dieser Zeit von der Strafklägerin gesamthaft CHF 269‘014.70 an Unterstützungsgeldern erhalten. Aufgrund eines Vorfalls wegen nicht gemeldeter Nachzahlungen von Krankentaggeldern im Spätsommer 2012 liess die Strafklägerin die Beschuldigten eine Bankenvollmacht unterschreiben (pag. 10301 f. Sozialhilfedossier). Daraufhin hat die Bank G.________ der Strafklägerin die Kontoauszüge eines auf den Beschuldigten 1 lautenden Kontos zugestellt, von welchem die Strafklägerin bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis hatte.