Jedenfalls bestehen entgegen der Verteidigung keine konkreten Verdachtsmomente, welche darauf hindeuten würden, die Beschuldigte 2 habe anlässlich der Einvernahme vom 19.3.2014 sprachliche Schwierigkeiten gehabt. Das entsprechende Protokoll ist demnach als Beweismittel verwertbar. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Einleitung