7 sonen eher zurückhaltend Informationen preisgeben, um sich nicht weiter zu belasten. Abgerundet wird der Gesamteindruck schliesslich durch die sich im Sozialdossier der beiden Beschuldigten befindliche Gesprächsnotiz vom 19.11.2012: Demnach äusserte sich der Beschuldigte 1 gegenüber der Strafklägerin dahingehend, dass er und auch seine Frau für das rechtliche Gehör keine Übersetzung bräuchten, da sie (die Beschuldigte 2) Deutsch verstehe (pag. 10072 Sozialhilfedossier).