Aus dem Protokoll ist denn auch ersichtlich, dass die Beschuldigte 2 ohne Weiteres in der Lage war, der Befragung zu folgen und die einzelnen Fragen adäquat und nachvollziehbar zu beantworten. Zwar sind die Antworten eher kurz, was jedoch keine Rückschlüsse auf die sprachlichen Fähigkeiten zulässt, ist es doch nicht unüblich, dass Auskunftspersonen und insbesondere beschuldigte Per-