Eventuell hat der neu hinzugekommene Rechtsanwalt die Beschuldigte 2 darauf aufmerksam gemacht, dass ihr ihre Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht zum Vorteil gereichen. Die polizeilichen Fragen erscheinen der Kammer zudem nicht als übermässig kompliziert, jedenfalls nicht in einem Masse, als dass eine Person, welche im Zeitpunkt der Befragung seit 13 Jahren in der Schweiz lebte, diese nicht beantworten könnte. Aus dem Protokoll ist denn auch ersichtlich, dass die Beschuldigte 2 ohne Weiteres in der Lage war, der Befragung zu folgen und die einzelnen Fragen adäquat und nachvollziehbar zu beantworten.