Die Beschuldigte 2 war anlässlich ihrer Einvernahme vom 27.1.2015 im Gegensatz zur Einvernahme vom 19.3.2014 anwaltlich vertreten. Es scheint ein Zusammenhang zwischen der anwaltlichen Verteidigung und dem plötzlich geänderten Aussageverhalten der Beschuldigten 2 zu bestehen. Für die Kammer ist nicht erklärbar, warum die Deutschkenntnisse der Beschuldigten 2 zwischen der 1. und 2. Einvernahme viel schlechter geworden sein sollen. Eventuell hat der neu hinzugekommene Rechtsanwalt die Beschuldigte 2 darauf aufmerksam gemacht, dass ihr ihre Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht zum Vorteil gereichen.