«Das waren zum Teil schwierige Fragen und ich war mir nicht sicher, was ich geantwortet habe. Meine Deutschkenntnisse sind nicht sehr gut» (pag. 161 Z. 36 ff.). Ebenso schob sie die Verantwortung dem einvernehmenden Polizisten zu, indem sie sagte: «Der Polizist hat mich nicht gut verstanden. Er wusste nicht genau, was ich sagen wollte. Vielleicht habe ich etwas anderes gesagt» (pag. 161 Z. 42 f.). Diese Aussagen sind nach Überzeugung der Kammer als reine Schutzbehauptungen zu werten. Die Beschuldigte 2 war anlässlich ihrer Einvernahme vom 27.1.2015 im Gegensatz zur Einvernahme vom 19.3.2014 anwaltlich vertreten.