12.2.2 unten). In Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen ist sodann festzuhalten, dass auch die Tatsache, dass die Beschuldigte 2 anlässlich ihrer Einvernahme vom 27.1.2015 nach einer Übersetzungsperson verlangt hat, nichts an den Einschätzungen betreffend die Einvernahme vom 19.3.2014 zu ändern vermag. Nicht nur machte sie nunmehr die Notwendigkeit einer Übersetzung geltend, sondern relativierte sie auch die in der Einvernahme vom 19.3.2014 von ihr gemachten Aussagen mit dem Argument, sie habe nicht über genügend Deutschkenntnisse verfügt. So brachte sie vor: «Das waren zum Teil schwierige Fragen und ich war mir nicht sicher, was ich geantwortet habe.