6 behörden bezogen habe, obwohl er einer Erwerbsmässigkeit nachgegangen sei. Hingegen ergäben sich daraus keine Hinweise auf ein aktives Handeln der Mitbeschuldigten. Die entsprechende Rechtsbelehrung als beschuldigte Person sei vorsichtshalber erfolgt. Der strafrechtliche Vorwurf gegenüber der Beschuldigten 2 habe sich auf den damaligen Wissensstand der Behörden beschränkt, nämlich auf den Sachverhalt als Mitwisserin. Der Vorwurf habe sich somit bestenfalls als Gehilfenschaft zum Betrug respektive Widerhandlungen gemäss Art. 85 Sozialhilfegesetz beziehen können.