Betreffend die Frage des Zeitpunkts der notwendigen Verteidigung hielt die Vorinstanz fest, der Umfang der Beteiligung der Beschuldigten 2 am Vorwurf gegenüber ihrem Ehemann sei im Zeitpunkt der Befragung vom 19.3.2014 nicht klar gewesen. Aus den Aussagen der Beschuldigten 2 ergebe sich, dass sie Verdacht hätte schöpfen können, dass ihr Ehemann Geld bei den Sozial-