Die Beschuldigte 2 habe das Protokoll unterzeichnet, nachdem es ihr vorgelesen worden sei. Daraus ergebe sich, dass sie im Stande sei, Fragen in deutscher Sprache zu verstehen, adäquate und verständliche Antworten darauf zu geben und das Protokoll nach dessen Abfassung beim Vorlesen zu verstehen. Der Einwand sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten sei demnach nicht stichhaltig. Betreffend die Frage des Zeitpunkts der notwendigen Verteidigung hielt die Vorinstanz fest, der Umfang der Beteiligung der Beschuldigten 2 am Vorwurf gegenüber ihrem Ehemann sei im Zeitpunkt der Befragung vom 19.3.2014 nicht klar gewesen.