Betreffend die Sprachkenntnisse erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Beschuldigte 2 sei anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19.3.2014 auf das Recht auf Übersetzung hingewiesen worden, wobei sie darauf verzichtet habe. Darauf habe sie detaillierte Angaben zu den Vorwürfen gemacht und habe Auskunft zur Berufstätigkeit von sich und ihrem Ehemann gegeben. Die Beschuldigte 2 habe das Protokoll unterzeichnet, nachdem es ihr vorgelesen worden sei.