989 ff.) hat die Vorinstanz über die Frage der Zulassung bzw. Nichtzulassung des Einvernahmeprotokolls vom 19.3.2014 als Beweismittel im vorliegenden Verfahren entschieden. Dabei wurde der Antrag der Beschuldigten 2 auf Entfernung und separate Aufbewahrung des Protokolls abgewiesen, wogegen sie kein Rechtsmittel ergriffen hat. Betreffend die Sprachkenntnisse erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Beschuldigte 2 sei anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19.3.2014 auf das Recht auf Übersetzung hingewiesen worden, wobei sie darauf verzichtet habe.