Ihr sei seitens der Polizei eine Tatbeteiligung als Mittäterin vorgeworfen worden. Infolge der ihr konkret drohenden Freiheitsstrafe liege ein Fall notwendiger Verteidigung vor, weshalb die Beschuldigte 2 dringend hätte verteidigt werden müssen (pag. 1453 f.). Folglich sei Ziff. V des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (pag. 1457). Mit Beschluss vom 22.6.2017 (pag. 989 ff.) hat die Vorinstanz über die Frage der Zulassung bzw. Nichtzulassung des Einvernahmeprotokolls vom 19.3.2014 als Beweismittel im vorliegenden Verfahren entschieden.