Es sei zu Missverständnissen und zu protokollierten Aussagen gekommen, welche die Beschuldigte 2 nicht getätigt habe. Die Ursache für die gemachten Aussagegehalte liege einzig in den ungenügenden Deutschfähigkeiten (pag. 1447). Des Weiteren sei die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 nicht fristgerecht sichergestellt worden. Im Zuge der Einvernahme vom 14.3.2014 sei ihr Status aufgrund ihrer Aussagen von demjenigen einer Auskunftsperson zu derjenigen einer beschuldigten Person geändert worden. Ihr sei seitens der Polizei eine Tatbeteiligung als Mittäterin vorgeworfen worden.