6. Verwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls vom 19.3.2014 In formeller Hinsicht macht Rechtsanwalt D.________ vorab geltend, die mangelnden Deutschkenntnisse der Beschuldigten 2 führten zur Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls vom 19.3.2014 und damit zur Schwärzung aller sich darauf beziehenden Ausführungen in den amtlichen Akten (pag. 1450). Die Beschuldigte 2 habe den einvernehmenden Polizisten nicht verstanden und dieser sie scheinbar auch nicht. Es sei zu Missverständnissen und zu protokollierten Aussagen gekommen, welche die Beschuldigte 2 nicht getätigt habe.