5 schädigungspunkt. Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über die erstellten DNA-Profile und die erkennungsdienstlichen Daten. Dabei verfügt die Kammer bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung der beiden Beschuldigten darf das Urteil nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).