schuldigte 2 freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen vom 14.10.2005 bis 28.2.2007 in Biel, zusammen mit dem Beschuldigten 1, z.N. der Strafklägerin, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 5‘091.75 an den Kanton Bern (inkl. Entschädigung von CHF 3‘432.90 an den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 2). Zu überprüfen bleiben somit a) die erstinstanzlichen Schuldsprüche gegen den Beschuldigten 1 wegen Betrugs, begangen am 16.3.2006 in Biel, z.N. der Strafklägerin (Deliktsbetrag CHF 364.45 und CHF 242.80, Einkünfte aus Tätigkeit