2 hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 19.1.2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als a) der Beschuldigte 1 freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen vom 14.10.2005 bis 15.3.2006 und vom 17.3.2006 bis 28.2.2007 in Biel, zusammen mit der Beschuldigten 2, z.N. der Strafklägerin, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4‘737.40 an den Kanton Bern (inkl. Entschädigung von CHF 3‘078.55 an die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1) und als b) die Be-