2. C.________ von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen vom 14.10.2005 bis 28.02.2007 in Biel, zusammen mit A.________, z.N. der E.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern freigesprochen worden ist. II. 1. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei A.________