3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Auf Antrag von Rechtsanwalt D.________ wurden oberinstanzlich die von der Verteidigung eingereichten Zahlungsbelege Januar bis Juni 2018 zu Gunsten der Strafklägerin, jeweils im Betrag von CHF 500.00 (pag. 1358), zu den Akten erkannt. Daneben wurde auch die von der Strafklägerin eingereichte Auflistung der bereits an sie geleisteten Raten (pag. 1367 ff.) zu den Akten genommen. Von Amtes wegen holte die Verfahrensleitung ausserdem Strafregisterauszüge (datierend vom 11.10.2018; pag. 1400 f.) sowie Berichte über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten (datierend vom 10.10.2018 und 8.10.2018; pag