1355 ff.) beschränkten die beiden Beschuldigten die Berufung auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. II und V des Urteilsdispositivs sowie damit zusammenhängend die Strafzumessung und die Regelung der Verfahrenskosten. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Strafklägerin erklärten innert Frist weder Anschlussberufung noch beantragten sie ein Nichteintreten auf die Berufung. Gestützt auf die Verfügung vom 17. August 2018 erklärten sich die Parteien mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 1372 f.). Mit Verfügung vom 18. September 2018 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (pag. 1390 f.).