III des erstinstanzlichen Urteils bzw. der Berichtigung). Sodann sprach das Gericht die Beschuldigte 2 frei von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen vom 14.10.2005 bis 28.2.2007 in Biel, zusammen mit der Beschuldigten 2, z.N. der Strafklägerin, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 5‘091.75 an den Kanton Bern (inkl. Entschädigung von CHF 3‘432.90 an den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 2; Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteils bzw. der Berichtigung).