Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 271+272 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Februar 2020 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrich- ter Schmid Gerichtsschreiber Kupper Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter 1/Berufungsführer 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigte 2/Berufungsführerin 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und E.________ Strafklägerin Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 19.1.2018 (PEN 16 909+910) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 19.1.2018 (pag. 1253 ff.) bzw. Berichtigung des Urteilsdispositivs vom 25.1.2018 (pag. 1264 ff.) sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) frei von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen vom 14.10.2005 bis 15.3.2006 und vom 17.3.2006 bis 28.2.2007 in Biel, zusammen mit C.________ (nachfolgend Beschuldigte 2), z.N. der E.________ (nachfolgend Strafklägerin), un- ter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4‘737.40 an den Kanton Bern (inkl. Entschädigung von CHF 3‘078.55 an die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1; Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils bzw. der Berichtigung). Demgegenüber wurde der Beschuldigte 1 schuldig erklärt des Betrugs, begangen am 16.3.2006 in Biel, z.N. der Strafklägerin (Deliktsbetrag CHF 364.45 und CHF 242.80, Einkünfte aus Tätigkeit F.________ AG) sowie we- gen Betrugs, gewerbsmässig, begangen in der Zeit vom 1.3.2007 bis 31.10.2012 in Biel, zusammen mit der Beschuldigten 2, z.N. der Strafklägerin (Deliktsbetrag CHF 241‘000.00). Der Beschuldigte 1 wurde verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs und unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrens- kosten von CHF 6‘635.45 (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils bzw. der Berichti- gung). Weiter bestimmte das Gericht das auf die Schuldsprüche entfallende Hono- rar der amtlichen Verteidigung von A.________ auf CHF 12‘318.50 (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils bzw. der Berichtigung). Sodann sprach das Gericht die Beschuldigte 2 frei von der Anschuldigung des Be- trugs, angeblich gewerbsmässig begangen vom 14.10.2005 bis 28.2.2007 in Biel, zusammen mit der Beschuldigten 2, z.N. der Strafklägerin, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 5‘091.75 an den Kanton Bern (inkl. Entschädigung von CHF 3‘432.90 an den amtlichen Verteidiger der Beschuldig- ten 2; Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteils bzw. der Berichtigung). Hingegen wurde die Beschuldigte 2 schuldig erklärt des Betrugs, gewerbsmässig, begangen in der Zeit vom 1.3.2007 bis 31.10.2012 in Biel, zusammen mit dem Beschuldigten 1, z.N. der Strafklägerin (Deliktsbetrag CHF 236‘000.00). Die Beschuldigte 2 wurde verur- teilt zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Gewährung des bedingten Voll- zugs und unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 6‘635.45 (Ziff. V des erstin- stanzlichen Urteils bzw. der Berichtigung). Des Weiteren bestimmte das Gericht das auf den Schuldspruch entfallende Honorar der amtlichen Verteidigung der Be- schuldigten 2 auf CHF 13‘731.85 (Ziff. VI des erstinstanzlichen Urteils bzw. der Be- richtigung). Schliesslich traf es die nötigen Verfügungen (Ziff. VII des erstinstanzli- chen Urteils). 2 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der Beschuldigte 1, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 22.1.2018 (pag. 1281) als auch die Beschuldigte 2, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, am 19.1.2018 (pag. 1282) form- und fristgerecht die Berufung an. Mit form- und fristgerechten Berufungser- klärungen vom 23.7.2018 (pag. 1352 f.) und 24.7.2018 (pag. 1355 ff.) beschränkten die beiden Beschuldigten die Berufung auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. II und V des Urteilsdispositivs sowie damit zusammenhängend die Strafzumessung und die Regelung der Verfahrenskosten. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Strafkläge- rin erklärten innert Frist weder Anschlussberufung noch beantragten sie ein Nicht- eintreten auf die Berufung. Gestützt auf die Verfügung vom 17. August 2018 erklär- ten sich die Parteien mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einver- standen (pag. 1372 f.). Mit Verfügung vom 18. September 2018 wurde das schriftli- che Verfahren angeordnet (pag. 1390 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Auf Antrag von Rechtsanwalt D.________ wurden oberinstanzlich die von der Ver- teidigung eingereichten Zahlungsbelege Januar bis Juni 2018 zu Gunsten der Strafklägerin, jeweils im Betrag von CHF 500.00 (pag. 1358), zu den Akten erkannt. Daneben wurde auch die von der Strafklägerin eingereichte Auflistung der bereits an sie geleisteten Raten (pag. 1367 ff.) zu den Akten genommen. Von Amtes we- gen holte die Verfahrensleitung ausserdem Strafregisterauszüge (datierend vom 11.10.2018; pag. 1400 f.) sowie Berichte über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten (datierend vom 10.10.2018 und 8.10.2018; pag. 1404 f. und 1408 f.) ein. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete mit schriftlicher Berufungsbe- gründung vom 1.11.2018 namens und im Auftrag des Beschuldigten 1 folgende An- träge (pag. 1420 ff.): 1. Herr A.________ sei vollumfänglich frei zu sprechen von den Vorwürfen: 1.1 Des Betrugs, angeblich begangen am 16.03.2006 in Biel, z.N. der E.________ (Deliktsbetrag CHF 364.45 und CHF 242.80, Einkünfte aus Tätigkeit F.________ AG). 1.2 Des Betrugs, gewerbsmässig, angeblich begangen in der Zeit vom 01.03.2007 bis 31.10.2012 in Biel, zusammen mit C.________, z.N. der E.________ (Deliktsbetrag CHF 241‘000.00). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Herr A.________ sei vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Vertei- digungskosten für das Berufungsverfahren auszurichten. Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete mit schriftlicher Berufungsbe- gründung vom 11.12.2018 namens und im Auftrag der Beschuldigten 2 folgende Anträge (pag. 1436 ff.): 3 I. Ziffer V des Urteils der Strafabteilung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. Januar 2018 in Sachen PEN 16 909/910 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Durch- führung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Strafabteilung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland zurückzuweisen. II. Frau C.________ sei vom Kanton Bern eine angemessen Entschädigung im Umfang der Verteidi- gungskosten gemäss nachzureichender Kostennote für das Berufungsverfahren auszurichten. III. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. Eventualanträge: I. Frau C.________ sei vollumfänglich freizusprechen von der Anschuldigung des Betrugs, angeb- lich gewerbsmässig begangen in der Zeit vom 01. März 2007 bis 31. Oktober 2012 in Biel, zu- sammen mit A.________, z.N. der E.________ (Deliktsbetrag CHF 236‘000.00); unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung an Frau C.________ durch den Kanton Bern im Umfang der Verteidigungskosten gemäss Honorarnote vom 18. Januar 2018 für das erst- instanzliche Verfahren sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens an den Kanton Bern. II. Frau C.________ sei vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Vertei- digungskosten gemäss nachzureichender Kostennote für das Berufungsverfahren auszurichten. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. IV. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete demgegenüber mit Eingabe vom 19.12.2018 folgende Anträge (pag. 1482 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19.01.2018 inso- fern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen vom 14.10.2005 bis zum 15.03.2006 und vom 17.03.2006 bis zum 28.02.2007 in Biel, zusammen mit C.________, z.N. der E.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern freigesprochen worden ist; 2. C.________ von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen vom 14.10.2005 bis 28.02.2007 in Biel, zusammen mit A.________, z.N. der E.________, unter Aus- richtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern freigesprochen worden ist. II. 1. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei A.________ 1.1 schuldig zu sprechen wegen Betrugs, begangen am 16.03.2006 in Biel z.N. der E.________ (Deliktsbetrag CHF 364.45 und CHF 242.80, Einkünfte aus Tätigkeit F.________ AG) und wegen gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit vom 01.03.2007 bis zum 31.10.2012, zusammen mit C.________, z.N. der E.________ (Deliktsbetrag CHF 236‘000.00); 4 1.2 zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Aufschub des Vollzugs und un- ter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren; 1.3 zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erst- und anteilsmässigen oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten. 2. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei C.________ 2.1 schuldig zu sprechen wegen gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit vom 01.03.2007 bis zum 31.10.2012, zusammen mit A.________, z.N. der E.________ (Delikts- betrag CHF 236‘000.00); 2.2 zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Aufschub des Vollzugs und un- ter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren; 2.3 zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erst- und anteilsmässigen oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten. Die Strafklägerin stellte und begründete mit Eingabe vom 31.1.2019 folgende An- träge (pag. 1505): 1. Bezüglich der Rechtsbegehren schliesst sich die E.________, den Ausführungen des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft, vom 19.12.2018, an. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]; SR 312.0). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu Ziff. 2 hiervor) ist vor- ab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 19.1.2018 insoweit in Rechts- kraft erwachsen ist, als a) der Beschuldigte 1 freigesprochen wurde von der An- schuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen vom 14.10.2005 bis 15.3.2006 und vom 17.3.2006 bis 28.2.2007 in Biel, zusammen mit der Beschuldig- ten 2, z.N. der Strafklägerin, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskos- ten von insgesamt CHF 4‘737.40 an den Kanton Bern (inkl. Entschädigung von CHF 3‘078.55 an die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1) und als b) die Be- schuldigte 2 freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen vom 14.10.2005 bis 28.2.2007 in Biel, zusammen mit dem Beschuldigten 1, z.N. der Strafklägerin, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 5‘091.75 an den Kanton Bern (inkl. Entschädigung von CHF 3‘432.90 an den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 2). Zu überprüfen bleiben somit a) die erstinstanzlichen Schuldsprüche gegen den Be- schuldigten 1 wegen Betrugs, begangen am 16.3.2006 in Biel, z.N. der Strafkläge- rin (Deliktsbetrag CHF 364.45 und CHF 242.80, Einkünfte aus Tätigkeit F.________ AG) sowie wegen Betrugs, gewerbsmässig, begangen in der Zeit vom 1.3.2007 bis 31.10.2012 in Biel, zusammen mit der Beschuldigten 2, z.N. der Straf- klägerin (Deliktsbetrag CHF 241‘000.00), b) der Schuldspruch gegen die Beschul- digte 2 wegen Betrugs, gewerbsmässig begangen in der Zeit vom 1.3.2007 bis 31.10.2012 in Biel, zusammen mit dem Beschuldigten 1, z.N. der Strafklägerin (De- liktsbetrag CHF 236‘000.00), c) der Sanktionenpunkt sowie d) der Kosten- und Ent- 5 schädigungspunkt. Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über die erstellten DNA-Profile und die erkennungsdienstlichen Daten. Dabei verfügt die Kammer bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung der beiden Beschuldigten darf das Urteil nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Verwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls vom 19.3.2014 In formeller Hinsicht macht Rechtsanwalt D.________ vorab geltend, die mangeln- den Deutschkenntnisse der Beschuldigten 2 führten zur Unverwertbarkeit des Ein- vernahmeprotokolls vom 19.3.2014 und damit zur Schwärzung aller sich darauf be- ziehenden Ausführungen in den amtlichen Akten (pag. 1450). Die Beschuldigte 2 habe den einvernehmenden Polizisten nicht verstanden und dieser sie scheinbar auch nicht. Es sei zu Missverständnissen und zu protokollierten Aussagen gekom- men, welche die Beschuldigte 2 nicht getätigt habe. Die Ursache für die gemachten Aussagegehalte liege einzig in den ungenügenden Deutschfähigkeiten (pag. 1447). Des Weiteren sei die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 nicht fristgerecht sichergestellt worden. Im Zuge der Einvernahme vom 14.3.2014 sei ihr Status auf- grund ihrer Aussagen von demjenigen einer Auskunftsperson zu derjenigen einer beschuldigten Person geändert worden. Ihr sei seitens der Polizei eine Tatbeteili- gung als Mittäterin vorgeworfen worden. Infolge der ihr konkret drohenden Frei- heitsstrafe liege ein Fall notwendiger Verteidigung vor, weshalb die Beschuldigte 2 dringend hätte verteidigt werden müssen (pag. 1453 f.). Folglich sei Ziff. V des an- gefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen (pag. 1457). Mit Beschluss vom 22.6.2017 (pag. 989 ff.) hat die Vorinstanz über die Frage der Zulassung bzw. Nichtzulassung des Einvernahmeprotokolls vom 19.3.2014 als Beweismittel im vorliegenden Verfahren entschieden. Dabei wurde der Antrag der Beschuldigten 2 auf Entfernung und separate Aufbewahrung des Protokolls abge- wiesen, wogegen sie kein Rechtsmittel ergriffen hat. Betreffend die Sprachkennt- nisse erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Beschuldigte 2 sei anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19.3.2014 auf das Recht auf Übersetzung hingewie- sen worden, wobei sie darauf verzichtet habe. Darauf habe sie detaillierte Angaben zu den Vorwürfen gemacht und habe Auskunft zur Berufstätigkeit von sich und ih- rem Ehemann gegeben. Die Beschuldigte 2 habe das Protokoll unterzeichnet, nachdem es ihr vorgelesen worden sei. Daraus ergebe sich, dass sie im Stande sei, Fragen in deutscher Sprache zu verstehen, adäquate und verständliche Ant- worten darauf zu geben und das Protokoll nach dessen Abfassung beim Vorlesen zu verstehen. Der Einwand sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten sei dem- nach nicht stichhaltig. Betreffend die Frage des Zeitpunkts der notwendigen Vertei- digung hielt die Vorinstanz fest, der Umfang der Beteiligung der Beschuldigten 2 am Vorwurf gegenüber ihrem Ehemann sei im Zeitpunkt der Befragung vom 19.3.2014 nicht klar gewesen. Aus den Aussagen der Beschuldigten 2 ergebe sich, dass sie Verdacht hätte schöpfen können, dass ihr Ehemann Geld bei den Sozial- 6 behörden bezogen habe, obwohl er einer Erwerbsmässigkeit nachgegangen sei. Hingegen ergäben sich daraus keine Hinweise auf ein aktives Handeln der Mitbe- schuldigten. Die entsprechende Rechtsbelehrung als beschuldigte Person sei vor- sichtshalber erfolgt. Der strafrechtliche Vorwurf gegenüber der Beschuldigten 2 ha- be sich auf den damaligen Wissensstand der Behörden beschränkt, nämlich auf den Sachverhalt als Mitwisserin. Der Vorwurf habe sich somit bestenfalls als Gehil- fenschaft zum Betrug respektive Widerhandlungen gemäss Art. 85 Sozialhilfege- setz beziehen können. Insoweit sei der Einwand der Staatsanwaltschaft, die Be- schuldigte 2 habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 19.3.2014 keine Freiheitsstra- fe von 12 Monaten oder mehr gedroht, da sie lediglich als untergeordnete Tatbetei- ligte habe gelten können, stichhaltig, weshalb die Einvernahme in den Akten zu be- lassen sei. Die Kammer schliesst sich den umfassenden und korrekten Ausführungen der Vor- instanz an. Darauf kann verwiesen werden (vgl. pag. 993 ff.). Wie im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung festzustellen sein wird, erachtet auch die Kam- mer die Sprachkenntnisse der Beschuldigten 2 als ausreichend (vgl. Ziff. 12.2.2 un- ten). In Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen ist sodann festzuhalten, dass auch die Tatsache, dass die Beschuldigte 2 anlässlich ihrer Einvernahme vom 27.1.2015 nach einer Übersetzungsperson verlangt hat, nichts an den Einschät- zungen betreffend die Einvernahme vom 19.3.2014 zu ändern vermag. Nicht nur machte sie nunmehr die Notwendigkeit einer Übersetzung geltend, sondern relati- vierte sie auch die in der Einvernahme vom 19.3.2014 von ihr gemachten Aussa- gen mit dem Argument, sie habe nicht über genügend Deutschkenntnisse verfügt. So brachte sie vor: «Das waren zum Teil schwierige Fragen und ich war mir nicht sicher, was ich geantwortet habe. Meine Deutschkenntnisse sind nicht sehr gut» (pag. 161 Z. 36 ff.). Ebenso schob sie die Verantwortung dem einvernehmenden Polizisten zu, indem sie sagte: «Der Polizist hat mich nicht gut verstanden. Er wusste nicht genau, was ich sagen wollte. Vielleicht habe ich etwas anderes ge- sagt» (pag. 161 Z. 42 f.). Diese Aussagen sind nach Überzeugung der Kammer als reine Schutzbehauptungen zu werten. Die Beschuldigte 2 war anlässlich ihrer Ein- vernahme vom 27.1.2015 im Gegensatz zur Einvernahme vom 19.3.2014 anwalt- lich vertreten. Es scheint ein Zusammenhang zwischen der anwaltlichen Verteidi- gung und dem plötzlich geänderten Aussageverhalten der Beschuldigten 2 zu be- stehen. Für die Kammer ist nicht erklärbar, warum die Deutschkenntnisse der Be- schuldigten 2 zwischen der 1. und 2. Einvernahme viel schlechter geworden sein sollen. Eventuell hat der neu hinzugekommene Rechtsanwalt die Beschuldigte 2 darauf aufmerksam gemacht, dass ihr ihre Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht zum Vorteil gereichen. Die polizeilichen Fragen erscheinen der Kammer zudem nicht als übermässig kompliziert, jedenfalls nicht in einem Masse, als dass eine Person, welche im Zeit- punkt der Befragung seit 13 Jahren in der Schweiz lebte, diese nicht beantworten könnte. Aus dem Protokoll ist denn auch ersichtlich, dass die Beschuldigte 2 ohne Weiteres in der Lage war, der Befragung zu folgen und die einzelnen Fragen adäquat und nachvollziehbar zu beantworten. Zwar sind die Antworten eher kurz, was jedoch keine Rückschlüsse auf die sprachlichen Fähigkeiten zulässt, ist es doch nicht unüblich, dass Auskunftspersonen und insbesondere beschuldigte Per- 7 sonen eher zurückhaltend Informationen preisgeben, um sich nicht weiter zu belas- ten. Abgerundet wird der Gesamteindruck schliesslich durch die sich im Sozialdos- sier der beiden Beschuldigten befindliche Gesprächsnotiz vom 19.11.2012: Dem- nach äusserte sich der Beschuldigte 1 gegenüber der Strafklägerin dahingehend, dass er und auch seine Frau für das rechtliche Gehör keine Übersetzung bräuch- ten, da sie (die Beschuldigte 2) Deutsch verstehe (pag. 10072 Sozialhilfedossier). Wenn die Beschuldigte 2 bereits im Herbst 2012 keine Übersetzung für ein Ge- spräch bei der Sozialbehörde benötigte, dann dürfte dies 16 Monate (Einvernahme vom 19.3.2014) und 26 Monate (Einvernahme vom 27.1.2015) später erst recht nicht der Fall gewesen sein. Schliesslich hatte die Beschuldigte 2 auch zuvor während Jahren die Korrespondenz mit den Sozialbehörden stets auf Deutsch ge- führt. Jedenfalls bestehen entgegen der Verteidigung keine konkreten Verdachts- momente, welche darauf hindeuten würden, die Beschuldigte 2 habe anlässlich der Einvernahme vom 19.3.2014 sprachliche Schwierigkeiten gehabt. Das entspre- chende Protokoll ist demnach als Beweismittel verwertbar. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Einleitung Die Beschuldigten haben vom 1.11.2005 bis zum 9.10.2012 Sozialhilfe bezogen und während dieser Zeit von der Strafklägerin gesamthaft CHF 269‘014.70 an Un- terstützungsgeldern erhalten. Aufgrund eines Vorfalls wegen nicht gemeldeter Nachzahlungen von Krankentaggeldern im Spätsommer 2012 liess die Strafkläge- rin die Beschuldigten eine Bankenvollmacht unterschreiben (pag. 10301 f. Sozial- hilfedossier). Daraufhin hat die Bank G.________ der Strafklägerin die Kontoaus- züge eines auf den Beschuldigten 1 lautenden Kontos zugestellt, von welchem die Strafklägerin bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis hatte. Die Strafklägerin muss- te feststellen, dass auf das besagte Konto seit dessen Eröffnung am 10.10.2005 regelmässig Eingänge von Temporärbüros, insbesondere von H.________, erfolgt sind. Gesamthaft belaufen sich die darauf überwiesenen Einkünfte auf CHF 279‘229.95, welche von den Beschuldigen gegenüber der Strafklägerin nie deklariert worden sind. In der Folge trafen die Parteien eine Rückerstattungsver- einbarung für die zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen, welche zunächst ei- ne monatliche Rückzahlung von CHF 1‘000.00 vorsah, wobei dieser Betrag in der Folge auf CHF 500.00 pro Monat herabgesetzt wurde. Am 29.8.2013 erstattete die Strafklägerin Strafanzeige gegen die beiden Beschuldigten bei der Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland, welche daraufhin eine Untersuchung eröffnete. Am 17.11.2016 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs z.N. der Strafklägerin. 8. Rechtskräftige Freisprüche Der Beschuldigte 1 wurde rechtskräftig freigesprochen von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen vom 14.10.2005 bis 15.3.2006 und vom 17.3.2006 bis 28.2.2007 in Biel, zusammen mit der Beschuldigten 2, z.N. der Strafklägerin, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zu- 8 sammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘617.50 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 3‘474.25, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘091.75, an den Kanton Bern. Die Beschuldigte 2 wurde rechtskräftig freigesprochen von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen vom 14.10.2005 bis 28.2.2007 in Bi- el, zusammen mit dem Beschuldigten 1, z.N. der Strafklägerin, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘617.50 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 3‘119.90, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘737.40, an den Kanton Bern. Betreffend die erste Phase des angeklagten Deliktszeitraums (Unterstützungsan- trag vom 14.10.2005) kam die Vorinstanz beweiswürdigend zum Schluss, dass die Angaben der beiden Beschuldigten im Zeitpunkt des Sozialhilfeantrages, wonach sie über keine Einkünfte und kein Arbeitsverhältnis verfügten, wahr gewesen seien. Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass bereits im Zeitpunkt des Antrages ein Be- trug geplant wesen sei (pag. 1310; S. 22 der Urteilsbegründung). Dementspre- chend erfolgten durch die Vorinstanz bezüglich dieses Sachverhaltsabschnitts Freisprüche (Ziff. I und IV erstinstanzliches Urteilsdispositiv). Diesem Ergebnis ist im Grunde nichts hinzuzufügen. Der Beschuldigte 1 arbeitete nachweislich erst vom 12.12.2005 bis zum 20.12.2005 ein erstes Mal wieder für H.________, wobei aber die entsprechende Einsatzvereinbarung erst unmittelbar zuvor, nämlich am 8.12.2005, unterschrieben wurde (pag. 175 und 1125). Der Beschuldigte 1 war im Zeitpunkt der Antragsstellung demnach in der Tat arbeitslos. Aufgrund ebenfalls fehlender Erwerbstätigkeit der Beschuldigten 2 waren die beiden Beschuldigten bei der Anmeldung bei der Strafklägerin somit bedürftig und folglich zum Bezug von Sozialhilfeleistungen legitimiert. Eine betrügerische Absicht ist – wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat – in dieser Phase jedenfalls nicht ersichtlich. Betreffend die zweite Phase (Dezember 2005 bis März 2006) erwog die Vorinstanz, die Beschuldigten hätten am 9.11.2005 ein Monatsbudget unterzeichnet, wobei un- klar sei, ob sie bereits damals gewusst hätten, dass der Beschuldigte 1 im Dezem- ber 2005 arbeiten werde. Anschliessend hätten sie keinerlei Handlungen gegenü- ber den Sozialbehörden mehr vorgenommen. Erst am 16.3.2006 habe der Be- schuldigte 1 alleine wiederum ein Budget unterzeichnet, wobei er sein vorgängig erzieltes Einkommen bei H.________ ab Dezember 2005 verschwiegen habe (pag. 1311; S. 23 der Urteilsbegründung). Auch für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Budgets vom 9.11.2005 (pag. 10028 Sozialhilfedossier) von der bevorstehenden Erwerbstätigkeit des Be- schuldigten 1 gewusst hätten. Der Beschuldigte 1 unterzeichnete die Einsatzver- einbarung für seine vom 12.12.2005 bis zum 20.12.2005 laufende Temporärstelle erst am 8. Dezember 2005 und somit erst einen Monat nach der Unterzeichnung des Budgets. In Anbetracht der Tatsache, dass Temporärstellen üblicherweise rela- tiv kurzfristig vermittelt werden, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten am 9.11.2005 noch nichts von der bevorstehenden Erwerbstätigkeit des Beschuldig- ten 1 wussten. Dementsprechend erfolgten auch bezüglich dieser Phase für die Beschuldigte 2 vollumfänglich Freisprüche. Der Beschuldigte 1 wurde mit Ausnah- me des Schuldspruchs für den 16.3.2006 ebenfalls rechtskräftig freigesprochen 9 (auf die alleinige Unterzeichnung des Budgets durch den Beschuldigten 1 am 16.3.2006 wird im Rahmen der oberinstanzlichen Beweiswürdigung eingegangen, vgl. Ziff. 13.1 unten). Hinsichtlich der dritten Phase (April 2006 bis Februar 2007) erfolgten erstinstanz- lich für beide Beschuldigten ebenfalls rechtskräftig Freisprüche. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass nicht nachweisbar sei, ob der Beschuldigte 1 bei der Un- terzeichnung des Budgets vom 6.4.2006 wusste, dass er ab Mai 2006 arbeiten werde. In der Folge seien sodann in dieser Phase keine weiteren Budgets mehr un- terzeichnet worden (pag. 1311; S. 23 der Entscheidbegründung). Den beiden Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift weiter vorgeworfen, im Mai 2012 Krankentaggelder der Beschuldigten 2 im Umfang von CHF 426.25 und CHF 7‘854.75 nicht deklariert zu haben und diese Gelder auf das gegenüber der Strafklägerin nicht deklarierte Konto der Beschuldigten 2 bei der I.________ (Bank) überwiesen zu haben. Die Vorinstanz konnte keine Anhaltspunkte dafür feststellen, dass die beiden Beschuldigten diese Krankentaggelder hätten verheimlichen wol- len (pag. 1315; S. 27 der Urteilsbegründung). Auch für die Kammer ist keine solche Absicht erkennbar. Der Gesprächsnotiz vom 20.8.2012 (pag. 10075 Sozialhilfedos- sier) ist zu entnehmen, dass die Beschuldigten offenbar wegen eines Kontoauszu- ges zum Bankomaten gingen, wo sie feststellten, dass das Konto mangels Gutha- bens gesperrt worden war. Die Beschuldigten haben daraufhin ein neues Konto eröffnet, wobei ihnen bei der Eröffnung am Schalter gesagt wurde, dass sie Geld auf dem Konto hätten. Die Beschuldigten gaben ausserdem an, das Geld für die Rückzahlung von Schulden und für ärztliche Behandlungen verwendet zu haben. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Angaben der Beschuldigten anlässlich des Gesprächs wahr waren. So hielt auch die Sozialarbeiterin in einer Notiz fest, dass die Situation nach dem Gespräch nun klarer einschätzbar sei und die Familie im Rahmen ihrer Möglichkeiten kooperiere und die Wahrheit zu sagen scheine (pag. 10074 Sozialhilfedossier). Tatsächlich ist einem Schreiben der I.________(Bank) vom 3.10.2012 betreffend die Vermögenswerte der Beschuldig- ten 2 zu entnehmen, dass ihr Konto Nr. 272-360904 per 28.12.2011 saldiert wor- den ist (pag. 10196 Sozialhilfedossier). Das neue Konto Nr. 272-108975 wurde in der Folge erst am 11.5.2012 nach einer Einzahlung der Beschuldigten über CHF 100.00 eröffnet. Die Krankentaggelder im Betrag von CHF 426.25 und CHF ‘854.75 gingen lediglich vier Tage später, am 15.5.2012, auf dem Konto ein (pag. 362 ff. und 368). Eine Absicht kann den Beschuldigten unter diesen Umstän- den jedenfalls nicht unterstellt werden. 9. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Von den beiden Beschuldigten wird nicht bestritten, am 14.10.2005 gemeinsam ei- nen Unterstützungsantrag bei der Strafklägerin gestellt und in der Folge aufgrund dessen während etwa sieben Jahren Sozialhilfegelder bezogen zu haben. Eben- falls unbestritten ist, dass sie diese Gelder überwiegend zu Unrecht bezogen ha- ben, da beide Beschuldigten während einem Grossteil der fraglichen Zeit gearbei- tet, sie die Erwerbstätigkeit des Beschuldigten 1 der Strafklägerin jedoch nicht ge- 10 meldet haben. Somit konnte lediglich das Einkommen der Beschuldigten 2 in den monatlichen Budgets einkalkuliert werden. Umstritten sind hingegen die konkreten, im Zusammenhang mit dem Bezug der Sozialhilfegelder stehenden Umstände, mithin der Vorwurf, die Beschuldigten hät- ten die Strafklägerin absichtlich getäuscht. So wird von den Beschuldigten insbe- sondere vorgebracht, sie hätten nicht gewusst, dass das Einkommen des Beschul- digten 1 ebenfalls hätte offengelegt werden müssen, da dieses lediglich aus einem temporären Arbeitsverhältnis herrühre. In diesem Zusammenhang steht auch die umstrittene Frage, ob die Beschuldigten überhaupt über genügend Deutschkennt- nisse verfügten, um ihre Pflichten gegenüber den Sozialbehörden zu verstehen und dementsprechend handeln zu können, namentlich, ob sie den Inhalt des Unterstüt- zungsformulars bzw. die Mitarbeiter der Strafklägerin und deren Weisungen ver- standen. Zu prüfen ist demnach, ob und im welchem Umfang die beiden Beschul- digten die Strafklägerin in betrügerischer Weise getäuscht haben. 10. Beweismittel Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die von der Vorinstanz aufgeführten ob- jektiven und subjektiven Beweismittel von dieser korrekt ins Verfahren eingebracht und zutreffend wiedergegeben wurden. Darauf kann verwiesen werden (vgl. pag. 1294 ff.; S. 6 ff. der Entscheidbegründung). Auf eine erneute Wiedergabe wird ver- zichtet bzw. wird auf die einzelnen objektiven und subjektiven Beweismittel – so- weit erforderlich – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. Betref- fend die oberinstanzlich erfolgten Beweisergänzungen wird auf Ziff. 3 hiervor ver- wiesen. Auf deren Inhalt wird – soweit erforderlich – ebenfalls direkt in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. 11. Beweiswürdigung 11.1 Vorbemerkungen und Allgemeines zu den Grundsätzen der Beweiswürdi- gung Diesbezüglich ist vorab auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen in den erst- instanzlichen Erwägungen zu verweisen (pag. 1306 f.; S. 18 f. der Urteilsbegrün- dung). Nachdem vorliegend eine Vielzahl von indirekten Beweisen zu würdigen ist, seien zudem kurz die Anforderungen an einen Indizienbeweis rekapituliert: Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indi- zien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vol- len rechtsgenüglichen Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGE 6B_1094/2017 vom 11. Juni 2019, E. 2.2 mit Hinweisen). Nachfolgend wird die Beweiswürdigung entsprechend der Gliederung der Vorin- stanz vorgenommen, d.h. es wird zunächst auf die grundlegende Frage der 11 Deutschkenntnisse der beiden Beschuldigten eingegangen, bevor anschliessend die einzelnen, oberinstanzlich noch interessierenden Phasen der Unterstützungs- dauer betrachtet werden. Sodann ist in einem weiteren Schritt der Frage nachzu- gehen, ob die beiden Beschuldigten um ihre Pflichten gegenüber der Strafklägerin wussten, bevor abschliessend auf den Deliktsbetrag eingegangen wird. 12. Deutschkenntnisse der beiden Beschuldigten Zu klären ist – wie gesagt – vorab die Frage, ob die beiden Beschuldigten über genügend Deutschkenntnisse verfügten, um betreffend die von ihnen beantragten und auch erhaltenen Sozialhilfegeldern mit den Mitarbeitern der Strafklägerin zu korrespondieren, insbesondere um Formulare auszufüllen, Dokumente zu unter- schreiben und Gespräche zu führen. 12.1 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hat die zahlreichen Verdachtsmomente, welche aus ihrer Sicht dafür sprechen, dass die Beschuldigten über ausreichende Deutschkenntnisse ver- fügten, für beide Beschuldigten einzeln stichwortartig aufgeführt. Sie stützte sich dabei auf die diversen objektiven und subjektiven Beweismittel. Auf eine Wieder- gabe derselben wird an dieser Stelle verzichtet. Beweiswürdigend hielt die Vorin- stanz jedoch schliesslich fest, dass beide Beschuldigten hinreichend Deutsch ver- standen hätten, um die bei den Sozialbehörden diskutierten Inhalte zu verstehen. Der Beschuldigte 1 habe bereits im Zeitpunkt des Sozialhilfeantrages gut Deutsch verstanden. Demgegenüber habe die Beschuldigte 2 anfangs weniger gut Deutsch gesprochen. Immerhin hätten ihre Kenntnisse aber ausgereicht, damit sie beim Erstgespräch im November 2005 verstanden habe, dass Arbeitstätigkeiten den So- zialbehörden grundsätzlich gemeldet werden müssten. Ihre Sprachkenntnisse hät- ten sich rasch verbessert, so dass sie rund zwei Jahre nach Stellen des Sozialhil- feantrages ab Anfang 2008 selbst Arbeit gefunden und auch alleine bei den Sozial- behörden vorgesprochen habe. 12.2 Würdigung der Kammer Sowohl die einzelnen von der Vorinstanz aufgeführten Argumente, als auch der Beweisschluss der Vorinstanz überzeugen die Kammer, darauf kann vorweg ver- wiesen werden (pag. 1307 ff.; S. 19 ff. der Entscheidbegründung). 12.2.1 Beschuldigter 1 Betreffend die Deutschkenntnisse des Beschuldigten 1 gilt es zunächst zu beach- ten, dass dieser bereits im Jahr 1992 von seinem Heimatland J.________ in die Schweiz eingereist ist und seither hier lebte (vgl. pag. 10031 Sozialhilfedossier). Seinem Lebenslauf ist unter der Rubrik Berufserfahrung weiter zu entnehmen, dass er in der Zeit von 1992 bis 2004 nahezu ohne grössere Lücken als Mitarbeiter in di- versen Unternehmen tätig war. Der Beschuldigte 1 nahm demnach aktiv am Ar- beitsleben in der Schweiz teil und die Kammer geht davon aus, dass er hierbei Deutschkenntnisse erlangte und diese im Laufe der Zeit stets verbesserte. Die Ge- neralstaatsanwaltschaft führt hierzu in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezem- ber 2018 zutreffend aus, der Beschuldigte 1 sei im Alter von 31 Jahren in die Schweiz gekommen. Dies sei ein Alter, in dem man nicht mehr über die Spracher- 12 werbsfähigkeiten verfüge, die ein Kind aufweise, doch sei einem durchschnittlich begabten Menschen in diesem Alter zweifelsfrei der Erwerb einer Fremdsprache in einem Ausmass möglich, das in die Lage versetze, sich im Alltag zurechtzufinden und sich verständigen zu können (pag. 1488). So attestiert sich denn der Beschul- digte 1 in seinem Lebenslauf auch selbst, über gute Deutschkenntnisse zu verfü- gen (pag. 10037 Sozialhilfedossier). Das Erstellungsdatum ist dem Lebenslauf zwar nicht zu entnehmen, jedoch ist aufgrund des neusten Eintrags unter der Ru- brik «Berufserfahrung» («05.2002 – 02.2004 Reinigungsmitarbeiter K.________ AG, Biel») davon auszugehen, dass der Lebenslauf zwischen März 2004 und dem 10.10.2005 verfasst wurde, da dieser schliesslich am 11.10.2005 gemeinsam mit dem Sozialhilfeantrag eingereicht wurde. Jedenfalls steht somit fest, dass der Be- schuldigte 1 seine eigenen Deutschkenntnisse noch vor der Unterzeichnung des Antrags und dem Erstgespräch bei der Strafklägerin als gut bezeichnete. Dies legt den Schluss nahe, dass er bereits im Zeitpunkt des Sozialhilfeantrags über ausrei- chend Deutschkenntnisse verfügte, um die ihn im Zusammenhang mit dem Antrag treffenden Rechte und Pflichten zu verstehen. Immerhin füllte der Beschuldigte 1 den Unterstützungsantrag auch eigenhändig aus. Der Kammer ist bewusst, dass in Lebensläufen insbesondere die Angaben zu den Sprachkenntnissen oftmals nicht der Wahrheit entsprechen. So kann – wie vorliegend – gerade bei ausländischen Staatsangehörigen nicht ausgeschlossen werden, dass sie ihre Deutschkenntnisse besser darstellen, als diese tatsächlich sind, um ihre Chancen im Bewerbungspro- zess zu erhöhen. Den Angaben des Beschuldigten 1 in seinem Lebenslauf kommt denn auch aus diesem Grund bei der Beweiswürdigung keine vorrangige Bedeu- tung zu. Jedoch ergibt sich in der Kombination mit den anderen Verdachtsmomen- ten, dass der Beschuldigte durchaus über ausreichende Deutschkenntnisse verfüg- te. Zunächst sind den zahlreichen Gesprächsnotizen aus den Gesprächen zwischen Sozialarbeitern und den Beschuldigten keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Beschuldigte 1 sprachliche Defizite aufgewiesen hätte. Dass eine solche Feststel- lung jedoch – hätte denn diesbezüglich ein Problem bestanden – durchaus Ein- gang in die Akten der Strafklägerin gefunden hätte, lässt sich ohne Weiteres dar- aus schliessen, dass betreffend die Beschuldigte 2 ein entsprechender Vermerk er- folgt ist («sie ist eine typische Familienfrau, dennoch / deswegen muss unbedingt Deutsch lernen» [pag. 10014 Sozialhilfedossier]). Hinsichtlich des Beschuldigten 1 fehlt es jedoch an einem derartigen Vermerk. Dies erscheint insofern nachvollzieh- bar, als dass der Beschuldigte 1 im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bereits seit 13 Jahren in der Schweiz lebte. Des Weiteren bestehen diverse Zeugenaussa- gen, welche sich zu den Deutschkenntnissen des Beschuldigten 1 äussern. So gab der Zeuge L.________, ehemaliger Filialleiter bei H.________, anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung an: «Herr A.________ hat normal kommunizieren können. Es war nicht so, dass ich das Gefühl hatte, dass er überhaupt kein Deutsch konnte. Ich habe Mundart mit ihm gesprochen. Die Kommunikation war, soweit ich mich erinnern konnte, nie ein Problem» (pag. 1106 Z. 12 ff.). Zudem leg- te L.________ nachvollziehbar dar, dass sie gar keine Leute einsetzen könnten, welche nicht Deutsch könnten (pag. 1106 Z. 19 f.). Auch M.________, der das Dossier A.________ bei der Strafklägerin von Januar 2010 bis Oktober 2011 be- 13 treute, äusserte sich zu den Deutschkenntnissen der beiden Beschuldigten: Beide hätten Bern- und Hochdeutsch verstanden, beide auf gleichem Niveau, wobei er jedoch meistens Hochdeutsch mit ihnen gesprochen habe. Er habe in einfachen Sätzen mit ihnen gesprochen und kontrolliert, ob sie ihn verstanden hätten, indem er sie in eigenen Worten habe wiederholen lassen, was er gesagt habe. Der Be- schuldigte 1 habe aber besser Deutsch gesprochen als seine Frau. Er habe schnel- ler verstanden, was er gesagt habe und er habe ihr dann erklärt, was er gewollt habe. Zudem gab M.________ an, dass der Beschuldigte 1 das Wesentliche der geschriebenen deutschen Dokumente verstanden habe (pag. 1109 f. Z. 40 ff.). Schliesslich bezeichnete auch die Zeugin N.________, welche das Dossier A.________ ab März 2012 betreute, die Deutschkenntnisse des Beschuldigten 1 als gut. Die Kommunikation habe einfach stattfinden können. Daran, ob sich seine Deutschkenntnisse verändert hätten, könne sie sich nicht erinnern (pag. 1114 Z. 31 ff). Die Kammer erachtet die Aussagen der drei Zeugen als stimmig, sachlich und differenziert. Sie erscheinen der Kammer als glaubhaft. Dies einerseits, da die Zeugen dem Beschuldigten 1 unabhängig voneinander übereinstimmend gute Deutschkenntnisse bescheinigen, was erheblich für den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen spricht. Es wird sogar – ebenfalls übereinstimmend – ausgeführt, der Beschuldigte 1 wie auch seine Frau hätten Berndeutsch verstanden, was im Übri- gen durchaus als Zeichen fortgeschrittener Sprachkenntnisse gedeutet werden kann, wird doch der Dialekt aufgrund der besonderen Komplexität von Ausländern meist erst in einem zweiten Schritt erlernt. Jedenfalls äusserte sich keiner der Zeu- gen dahingehend, dass es mit dem Beschuldigten 1 in irgendeiner Form Verständi- gungsschwierigkeiten gegeben hätte. Andererseits haben die Zeugen auch einge- standen, wenn sie sich an etwas nicht erinnern konnten oder gaben zu erkennen, wenn sie sich nicht ganz sicher waren. Ausserdem stehen die Aussagen der Zeu- gen auch im Einklang mit den anderen, bereits genannten Beweismitteln. Auf die Aussagen der Zeugen L.________, M.________ und N.________ ist demnach ab- zustellen. Unter diesen Umständen erscheint insbesondere die Aussage des Be- schuldigten 1, er habe den Unterstützungsantrag unterschrieben, aber nicht ver- standen, was es heisse, nicht glaubhaft (pag. 186 Z. 93 ff.). Vielmehr zeichnen die diversen Zeugenaussagen und übrigen Beweismittel ein gänzlich anderes Bild, weshalb die Aussage des Beschuldigten 1 als blosse Schutzbehauptung zu be- trachten ist (vgl. im Übrigen zum Aussageverhalten des Beschuldigten 1 Ziff. 14 un- ten). Schliesslich führte die Strafklägerin aus, dass Sozialhilfebeziehenden jeder- zeit die Möglichkeit offenstehe, anlässlich der Gespräche mit ihren Sozialarbeitern einen Übersetzer beizuziehen (pag. 1556). Dass ein solches Begehren seitens des Beschuldigten 1 bzw. der beiden Beschuldigten gestellt worden wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich, was impliziert, dass die Deutschkenntnisse ausreichten, um mit den Sozialarbeitern zu kommunizieren. 12.2.2 Beschuldigte 2 Betreffend die Deutschkenntnisse der Beschuldigten 2 gilt das Folgende: Sie ist am 20.3.2001 in die Schweiz eingereist und damit rund 11 Jahre später als ihr Ehe- mann. Sie lebte zu dem Zeitpunkt, in welchem der Unterstützungsantrag bei der Strafklägerin gestellt wurde (Oktober 2005), demnach seit 4.5 Jahren in der Schweiz. Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 12.2.1 oben), wurde anlässlich des ers- 14 ten Gesprächs auf dem Sozialamt vom 9.11.2005 zu den Sprachkenntnissen der Beschuldigten 2 festgehalten, diese müsse dringend Deutsch lernen (pag. 10004 Sozialhilfedossier). Ebenso bezeichnete das RAV ihre Deutschkenntnisse am 20.2.2006 als mangelhaft (pag. 10047 Sozialhilfedossier). Dennoch hat die Be- schuldigte 2 offenbar bereits am Erstgespräch verstanden, dass Arbeitstätigkeit grundsätzlich gemeldet werden muss, bestätigte sie doch explizit anlässlich ihrer – von der Kammer als verwertbar befundenen – polizeilichen Einvernahme vom 19.3.2014: «Ich habe das damals so verstanden» (pag. 150 Z. 57). In der Folge scheinen sich die sprachlichen Fähigkeiten der Beschuldigten 2 denn auch (weiter) verbessert zu haben. So besuchte sie zunächst einen Deutschkurs und erhielt per 11.3.2008 schliesslich eine Anstellung als Raumpflegerin bei der O.________ AG (pag. 10730). Rechtsanwalt D.________ rügt, es sei nicht nach- vollziehbar, wie die Vorinstanz im vorliegenden Fall aus einer Arbeitstätigkeit auf bessere Deutschkenntnisse schliessen könne. In der Putzbranche seien mangels grossem Kundenkontakt weder gute, noch mittelmässige Deutschkenntnisse zwin- gend erforderlich (pag. 1446). Zwar trifft es zu, dass in der Putzbranche die sprach- lichen Fähigkeiten tendenziell in den Hintergrund treten. So kann denn aus der An- stellung auch nicht etwa gefolgert werden, die Beschuldigte 2 habe diese erhalten, weil sie gut Deutsch gesprochen habe. Jedoch vermag eine Anstellung ganz all- gemein die sprachlichen Qualitäten einer Person positiv zu fördern. Dabei ist auch bereits eine Arbeit ohne grossen Kundenkontakt geeignet, die Sprachkenntnisse zu verbessern, ist doch die jeweilige Person durch eine Anstellung gezwungen, am öf- fentlichen Leben teilzunehmen, seien es auch nur wenige zwischenmenschliche In- teraktionen pro Tag. Die Anstellung der Beschuldigten 2 allein vermag denn auch noch keine hinreichenden Erkenntnisse über ihre Deutschkenntnisse zu vermitteln. Sie stellt lediglich – aber immerhin – eines von mehreren Indizien dar. Namentlich spielen erneut die Zeugenaussagen eine wesentliche Rolle. Aus diesen bereits als glaubhaft befundenen Aussagen geht hervor, dass die Deutschkenntnisse der Be- schuldigten 2 zwar schlechter waren als diejenigen des Beschuldigten 1. M.________ hält jedoch klar fest, dass beide Beschuldigten Bern- und Hoch- deutsch verstanden hätten (pag. 1109 Z. 42). Die Beschuldigte 2 habe gebroche- nes Hochdeutsch gesprochen, er habe sie aber verstanden (pag. 1110 Z. 4). Ob die Beschuldigte 2 auch Deutsch habe lesen können, wisse er nicht mehr. Etwas lesen habe sie wohl können. Er habe auch Zettel von ihr bekommen mit gebroche- nem Deutsch, welche nur ein paar Worte enthalten hätten (pag, 1110 Z. 19 ff.). Diese Einschätzungen des Zeugen gelten für die durch ihn betreffend das Dossier A.________ abgedeckte Zeitspanne von Januar 2010 bis Oktober 2011. Die Zeu- gin N.________, welche die Familie A.________ ab März 2012 betreute, vermoch- te sich nicht daran zu erinnern, wie es um die Deutschkenntnisse der Beschuldig- ten 2 gestanden sei (pag. 1114 Z. 32). Rechtsanwalt D.________ macht geltend, daraus müsse gefolgert werden, sie seien sehr schlecht gewesen (pag. 1446). Dem ist aus Sicht der Kammer entgegenzuhalten, dass man sich grundsätzlich we- sentlich besser an etwas Gutes oder etwas Schlechtes erinnert, als an etwas Durchschnittliches. Dass sich die Zeugin N.________ nicht erinnern konnte, deutet also gerade darauf hin, dass die Deutschkenntnisse der Beschuldigten 2 ab März 2012 nicht derart schlecht gewesen sein können, ansonsten sie Verständigungs- 15 schwierigkeiten gehabt hätten, woran sich die Zeugin wiederum erinnern könnte. Dafür spricht schliesslich auch die ungefähr in denselben Zeitraum fallende Äusse- rung des Beschuldigten 1 anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 19.11.2012, seine Frau brauche keine Übersetzung, da sie Deutsch verstehe (pag. 10072 Sozialhilfedossier). Rechtsanwalt D.________ führt weiter aus, die Erlangung eines Verständnisses des Justiz- und Sozialwesens verbunden mit den komplexen Administrativverfah- ren in deutscher Sprache sei für Personen mit fehlenden Deutschkenntnissen nicht möglich (pag. 1446). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass seitens der Strafklägerin offenbar auf die sprachlichen Kenntnisse der beiden Beschuldigten eingegangen wurde. M.________ legte jedenfalls nachvollziehbar dar, dass er je- weils in einfachen Sätzen mit ihnen gesprochen und er jeweils kontrolliert habe, ob sie ihn verstanden hätten. So habe er sie mit ihren eigenen Worten wiederholen lassen, was er gesagt habe (pag. 1109 Z. 43 ff.). Unter diesen Umständen ist da- von auszugehen, dass auch ohne besonderes Verständnis des Justiz- und Sozial- wesens der wesentliche Inhalt verständlich vermittelt werden konnte, ansonsten die Beschuldigten diesen nicht in ihren eigenen Worten hätten wiedergeben können. Für die Kammer steht somit betreffend die Beschuldigte 2 beweiswürdigend fest, dass sie zu Beginn – also im Zeitpunkt des Sozialhilfeantrags – tendenziell nicht so gut Deutsch konnte. Entscheidend scheint der Kammer aber, dass die Beschuldig- te 2 selbst angab, ihre Pflicht zur Meldung sämtlicher Veränderungen bezüglich wirtschaftlicher und persönlicher Belange damals verstanden zu haben. Ihren später im Verfahren dazu gemachten Aussagen kann hingegen nicht geglaubt wer- den, waren diese doch prozesstaktisch geprägt. Massgeblich erscheint der Kam- mer ausserdem, dass sämtliche Indizien darauf hindeuten, dass die Beschuldigte 2 jedenfalls in den folgenden Jahren ihre Deutschkenntnisse stets verbesserte, so- dass sie die wesentlichen Inhalte sowohl der Gespräche mit den Sozialarbeitern als auch der Dokumente verstehen konnte. Daneben wurden gewisse Inhalte der Be- schuldigten 2 von ihrem Ehemann gemäss den Aussagen von M.________ auch in ihrer Muttersprache erklärt, sollte sie einmal etwas nicht verstanden haben (pag. 1110 Z. 1 f.). 13. Täuschungshandlungen Die Vorinstanz hat den Sachverhalt mit Blick auf die Frage, ob ein täuschendes Verhalten seitens der beiden Beschuldigten vorliegt, zeitlich in vier Phasen unter- teilt. Bezüglich der ersten drei Phasen erfolgten für die Beschuldigte 2 erstinstanz- lich rechtskräftige Freisprüche. Betreffend den Beschuldigten 1 erfolgte für densel- ben Zeitraum einzig für den 16.3.2006 ein Schuldspruch wegen Betrugs. Abgese- hen davon wurde auch A.________ betreffend die ersten drei Phasen rechtskräftig freigesprochen (vgl. hierzu Ziff. 8 oben). Nachfolgend ist demnach beweiswürdi- gend nur noch auf den 16.3.2006 und die Phase 4 einzugehen. 13.1 Budgetunterzeichnung durch den Beschuldigten 1 vom 16.3.2006 Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte 1 habe am 16.3.2006 ein Budget unter- zeichnet, ohne dass er sein vorgängig erzieltes Einkommen aus der temporären Tätigkeit bei H.________ ab Dezember 2005 erwähnt habe. 16 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschuldigten das vorangehende Budget am 9.11.2005 gemeinsam unterzeichnet hatten (pag. 10028 Sozialhilfedossier). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt noch nichts von der Temporärstelle des Beschuldigten 1 im Dezember 2005 wuss- ten. Das nächste sich in den Akten befindliche unterschriebene Monatsbudget ist jenes vom 16.3.2006 (pag. 10974 Sozialhilfedossier). Darauf befindet sich aussch- liesslich die Unterschrift des Beschuldigten 1. Auf dem Monatsbudget sind unter der Rubrik «Einnahmen» lediglich Kinderzulagen in der Höhe von CHF 480.00 so- wie die Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 2‘713.00 aufgeführt. Die Einnahmen des Beschuldigten 1 aus seiner Temporärarbeit im Dezember 2005 für H.________ im Gesamtbetrag von CHF 607.25 (Überweisungen auf das Konto bei der Bank G.________ vom 22.12.2005 [CHF 364.45] und 12.1.2006 [CHF 242.80], vgl. pag. 577 f.) sind hingegen nicht vermerkt. Dem Monatsbudget vom 16.3.2006 ist zuunterst jedoch folgender Satz zu entnehmen: «Die/der UnterzeichnerIn / die Unterzeichnenden bestätigt/bestätigen, über keine weiteren finanziellen Mittel zu verfügen.» Mit seiner Unterschrift hat der Beschuldigte 1 demnach mangels Dekla- ration seines Verdienstes von der H.________ ausdrücklich aber wahrheitswidrig bekräftigt, über keine weiteren Mittel zu verfügen, obwohl er im Dezember 2005 gearbeitet und für diese Arbeit einen Lohn von total CHF 607.25 erhalten hatte. Damit hat er die Strafklägerin über seine wirtschaftlichen Verhältnisse getäuscht. 13.2 Phase 4: 1.3.2007 bis 31.10.2012 Die Vorinstanz hielt fest, die beiden Beschuldigten hätten am 22.3.2007 eine Ziel- vereinbarung unterzeichnet, wonach der Beschuldigte 1 acht und die Beschuldigte 2 fünf Arbeitsbemühungen pro Monat vorweisen sollten. Der Beschuldigte 1 habe in der Folge beinahe monatlich solche Arbeitsbemühungen eingereicht, wobei es sich bei den meisten jedoch nicht um ernsthafte Stellenanfragen gehandelt habe. Den Beschuldigten sei klar gewesen, dass sie die Sozialbehörden über die gegen- wärtige Arbeitstätigkeit des Beschuldigten 1 täuschten, wenn sie unterschriftlich bestätigten, der Beschuldigte 1 werde sich um Arbeit bemühen, obwohl er bereits über eine Vollzeitstelle verfügt habe. Zudem hätten die Beschuldigten in dieser Phase auch immer wieder Budgets unterzeichnet, worin der Lohn von H.________ nicht enthalten gewesen sei (pag. 1311 f.; S 23 f. der Urteilsbegründung). Aktenkundig ist, dass der Beschuldigte 1 ab dem 1.3.2007 bis zum 31.12.2012 un- unterbrochen für H.________ gearbeitet hat. Des Weiteren hat der Beschuldigte 1 ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zielvereinbarung über Jahre hinweg re- gelmässig Arbeitsbemühungen eingereicht (pag. 85 ff.). Diese erfolgten nahezu alle telefonisch, was – wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat – nicht nach einem ernsthaften Interesse an den aufgeführten Stellen aussieht. Wie Rechtsanwältin B.________ korrekt vorbringt, bestehen für diese Annahme zwar keine Belege (pag. 1426). Jedoch zeugt eine blosse Nachfrage per Telefon, ohne Einreichung schriftlicher Dokumente, nicht von übermässigem Interesse bzw. Engagement, je- denfalls dann nicht, wenn dies regelmässig so gemacht wird und dieses Vorgehen augenscheinlich nie von Erfolg gekrönt war. Durch das Einreichen der Arbeits- bemühungen hat der Beschuldigte 1 suggeriert, er suche intensiv nach Arbeit, ob- wohl er bereits seit dem 1.3.2007 ohne Unterbrechungen über H.________ für die 17 K.________ arbeitete. Selbstverständlich ist es legitim, neben einem Temporärjob eine Festanstellung zu suchen. Letztlich suchte der Beschuldigte 1 – mit welchem Elan auch immer – damit jedoch nicht nach einer Stelle, welche ihn aus den finan- ziellen Problemen und somit weg von der Sozialhilfe hätte führen sollen. Eine Stel- le, welche ihm ein regelmässiges Einkommen für das Bestreiten des Lebensunter- halts seiner Familie einbrachte, hatte er mit der Arbeit über H.________ bereits. Dass der Beschuldigte nicht mit vollem Einsatz nach einer Stelle suchte, ist somit nur logisch. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorbringt, ging es dem Beschuldigten 1 denn auch gar nicht um die effektive Suche nach einer anderen Stelle, sondern darum, mit diesen Nachweisen formal eine Auflage der Sozialhilfe- behörde für den weiteren Bezug von Sozialhilfeleistungen zu erbringen (pag. 1489). Der Strafklägerin gab er durch das Einreichen seiner Arbeitsbemühungen damit letztlich zu erkennen, er habe überhaupt keine Arbeitsstelle. Diesen Vorwurf muss sich auch die Beschuldigte 2 machen lassen, wusste sie doch genau, dass der Beschuldigte 1 arbeitete und es ist davon auszugehen, dass sie auch über das Pensum des Beschuldigten 1 sehr wohl Bescheid wusste. Die Beschuldigte 2 führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 19.3.2014 zwar aus: «Mein Mann arbeitet nicht so viel, er arbeitet vielleicht 10 Tage oder so.» (pag. 149 Z. 17 f.). Bei der Staatsanwaltschaft sagte sie am 27.1.2015 sodann«: Es waren zwischen 10 bis 15 Tage pro Monat» (pag. 163 Z. 118). Demgegenüber gab der Zeuge L.________ an, dass der Beschuldigte 1 immer ein 100% Pensum ge- habt habe. Er habe brutto CHF 23.00 inkl. Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn verdient. Netto seien es CHF 18.59 mal 174 – 180 Stunden pro Monat gewesen (pag. 1106 Z. 6 ff.). Bei dieser Ausgangslage ergäbe dies einen Nettolohn von mo- natlich CHF 3‘234.66 bis CHF 3‘346.20. Den Kontoauszügen der Bank G.________ ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten 1 ab dem 1.3.2007 meist zwischen CHF 3‘000.00 und CHF 4‘000.00 pro Monat ausbezahlt wurden (pag. 581 ff.). Die Angaben von L.________ stimmen demnach mit den objektiven Beweismit- teln überein. Jedenfalls wird deutlich, dass es sich in Anbetracht der ausgerichteten Lohnzahlungen nicht um ein Pensum von lediglich 50 – 75% (10-15 Tage) gehan- delt haben dürfte, wie von der Beschuldigten 2 vorgebracht. Auf die Frage, ob ihr bekannt gewesen sei, welche Lohnbeträge auf dem auf ihren Ehemann lautenden Konto der Bank G.________ jeweils eingegangen seien, bestätigte die Beschuldig- te 2 denn auch, dies gesehen zu haben (pag. 151 Z. 109 ff.). Ganz abgesehen da- von pflegen Ehegatten untereinander zu wissen, wer, wann und wo arbeitet. Auch die Beschuldigte 2 wusste demnach über die Erwerbstätigkeit des Beschuldigten 1 ab dem 1.3.2007 Bescheid. Obwohl somit beide wussten, dass der Beschuldigte 1 einer Arbeit mit einem Pensum von 100% nachging, verpflichteten sie sich mit der Unterschrift vom 22.3.2007 dazu, Arbeitsbemühungen einzureichen und gaben so zu erkennen, der Beschuldigte 1 habe eben gerade keine Arbeitsstelle. Daneben haben die Beschuldigten in derselben Phase auch weiterhin Budgets un- terzeichnet. Diese wurden von der Vorinstanz vollständig aufgezählt und mit dem jeweiligen Vermerk, ob jeweils beide oder nur ein Ehepartner unterschrieben hat, versehen. Auf diese Aufzählung kann verwiesen werden (pag. 1312; S. 24 der Ur- teilsbegründung). Rechtsanwalt D.________ macht geltend, ein entsprechender Satz, wonach die Beschuldigte 2 durch Unterzeichnung des Budgets Februar 2009, 18 März 2009 oder August – Oktober 2007 bestätigt habe, über keine weiteren eige- nen finanziellen Mittel zu verfügen, fehle auf diesen Dokumenten (pag. 1463). Zwar trifft es zu, dass nicht auf sämtlichen Budgets der genannte Satz zu finden ist. Für die Kammer erscheint jedoch elementar, den Sinn einer Unterschrift hervorzuhe- ben. Dieser besteht im Wesentlichen darin, die Richtigkeit eines Dokuments zu be- scheinigen. Von der Richtigkeit mitumfasst ist grundsätzlich auch die Vollständig- keit der entsprechenden Angaben, welche – wie vorliegend im Falle einer Berech- nung – oft ein zentrales Kriterium darstellt. Die Budgets enthalten sämtliche für die Berechnung der Sozialhilfe erforderlichen Posten, insbesondere Angaben betref- fend die materielle Grundsicherung, die Kosten für die Krankenkasse sowie die Einnahmen der sozialhilfebeziehenden Person. Fehlt nun – wie vorliegend – das Einkommen des Beschuldigten 1 auf den Budgets, sind diese zufolge Unvollstän- digkeit inhaltlich nicht korrekt. Die Richtigkeit wurde jedoch durch die beiden Be- schuldigten mittels Unterschrift zumindest implizit aber wahrheitswidrig und in Kenntnis der Unvollständigkeit, bestätigt. Ansonsten müsste die Frage aufgeworfen werden, wieso die Budgets überhaupt unterzeichnet werden mussten, wenn die Unterschrift – wie sinngemäss von der Verteidigung vorgebracht – gar keine Be- deutung hätte. Im Übrigen enthielt bereits der von den Beschuldigten unterschrie- bene Unterstützungsantrag vom 14.10.2005 explizit die Aufforderung, Veränderun- gen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen umgehend zu melden. Die Zustimmung zu dieser Verpflichtung hielt grundsätzlich während der gesamten Dauer, während welcher die Beschuldigten von der Sozialhilfe unterstützt wurden, an und wurde mittels Unterschrift auf den jeweiligen Budgets lediglich neu bestätigt. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschuldigten die Strafklägerin in der Pha- se 4 nicht nur über die Arbeitstätigkeit des Beschuldigten 1 ab dem 1.3.2007 getäuscht haben, sondern ebenso über diejenige im Jahr 2006. Zwar ist für den Tatzeitraum der Phase 3, in welche das Jahr 2006 fällt, erstinstanzlich ein Frei- spruch erfolgt, da im fraglichen Zeitraum weder Budgets unterzeichnet, noch aus den Akten ersichtlich ist, dass Gespräche zwischen den Beschuldigten und Mitar- beitern der Strafklägerin stattgefunden hätten. Die Beschuldigten nahmen demnach in dieser Zeit keine aktiven Täuschungshandlungen vor, sondern meldeten sich schlichtweg nicht von sich aus, um die Einkünfte zu melden. Die Meldung des Ein- kommens aus der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten 1 im Jahr 2006 hätten die bei- den Beschuldigten jedoch spätestens anlässlich der Unterzeichnung der Zielver- einbarung vom 22.3.2007 nachholen müssen. Diese Erkenntnis ist insbesondere für die Berechnung des Deliktsbetrags von Bedeutung (vgl. Ziff. 15.2 unten). Zusammenfassend steht somit beweiswürdigend für die Phase 4 fest, dass die Be- schuldigten durch das Unterzeichnen einer Zielvereinbarung und von Monatsbud- gets sowie durch das Einreichen von Arbeitsbemühungen explizit und implizit bestätigt haben, nur das in den Budgets erzielte Einkommen zu erzielen, was nachweislich nicht der Wahrheit entsprach. 19 14. Bewusstsein betreffend Meldepflicht Wie bereits ausgeführt, geht die Kammer beweiswürdigend davon aus, dass die Beschuldigten über genügend Deutschkenntnisse verfügten, um die Dokumente und die wesentlichen Inhalte der Gespräche mit den Sozialarbeitern zu verstehen. Auch dass die Beschuldigten gegenüber der Strafklägerin mehrmals – implizit oder explizit – schriftlich, teilweise auch mündlich, bestätigten, über keine weiteren fi- nanziellen Mittel zu verfügen, obwohl der Beschuldigte zu jener Zeit einer der Strafklägerin nicht bekannten Erwerbstätigkeit nachging, ist beweismässig erstellt. Zu klären bleibt nunmehr die Frage, ob die Beschuldigten um ihre Pflicht wussten, gegenüber der Strafklägerin auch die Temporärarbeit des Beschuldigten 1 anzuge- ben oder ob sie diese und auch das bei der Bank G.________ auf den Namen des Beschuldigten 1 lautende Konto absichtlich verheimlichten. Die Beschuldigten be- streiten konsequent, gewusst zu haben, dass sie das aus der Temporärarbeit des Beschuldigten 1 stammende Erwerbseinkommen bei der Strafklägerin hätten mel- den müssen. Sie berufen sich darauf, gedacht zu haben, dass nur eine Festanstel- lung angegeben werden müsse. Die Vorinstanz widerlegte diese Darstellung mit einer Vielzahl an Indizien und kam zum Ergebnis, dass es sich bei den Vorbringen der Beschuldigten um reine Schutzbehauptungen handle. Die Ausführungen sowie auch der Beweisschluss der Vorinstanz überzeugen die Kammer, auf die entspre- chenden Erwägungen kann daher vorab verwiesen werden (pag. 1313; S. 25 ff. der Urteilsbegründung). Daneben ist aus Sicht der Kammer Folgendes festzuhalten: Elementares Beweismittel, welches vorab gegen die Ausführungen der beiden Be- schuldigten spricht, sind die als verwertbar eingestuften Aussagen der Beschuldig- ten 2 anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 19.3.2014. Auf den Vorhalt, sie habe sich im Unterstützungsantrag vom 14.10.2005 unterschriftlich verpflichtet, Änderungen bezüglich wirtschaftlicher und persönlicher Belange unverzüglich den Sozialbehörden mitzuteilen und ob sie etwas dazu anzufügen habe, antwortete sie: «Nein. Ich habe das damals so verstanden» (pag. 150 Z. 54 ff.). Wie sie dann je- doch darauf kommt, nur Festanstellungen seien zu melden, erschliesst sich der Kammer nicht und lässt sich anhand der Aussagen der Beschuldigten auch nicht nachvollziehen. Die Beschuldigte 2 führte zwar aus, sie habe ja ihre Anstellung gemeldet, da sie fest angestellt gewesen sei, ihr Mann sei aber nicht fest angestellt gewesen, weswegen er es auch nicht habe melden müssen, was ihnen so gesagt worden sei (pag. 151 Z. 148 ff.). Wer dies gesagt haben soll, erwähnte die Be- schuldigte 2 jedoch nicht. Den diversen Gesprächsnotizen im Sozialhilfedossier lassen sich keine derartigen Äusserungen entnehmen. Ausserdem erwähnte die Beschuldigte 2 anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 27.1.2015 eine derartige Information seitens der Strafklägerin nicht mehr, sondern beschränkte sich nunmehr darauf, geltend zu machen, sie und ihr Ehemann hätten ihre Pflichten nicht verstanden (pag. 164 Z. 137). Sowohl Rechtsanwältin B.________ als auch Rechtsanwalt D.________ möchten die Tatsache, dass die Beschuldigte 2 ihre Festanstellung gegenüber der Strafklägerin meldete, so deu- ten, dass die Beschuldigten tatsächlich im Glauben waren, nur Festanstellungen seien anzugeben. Diese Sicht der Dinge ist jedoch bereits mit der schon erwähnten Aussage der Beschuldigten 2, sie habe ihre Pflicht zur unverzüglichen Bekanntga- be sämtlicher Veränderungen wirtschaftlicher und persönlicher Belange verstan- 20 den, nicht vereinbar. Im Übrigen erscheint es fern aller Logik, dass die Beschuldig- te 2 gedacht haben will, ihren äusserst geringen Lohn (ca. CHF 600.00 – 900.00 pro Monat) melden zu müssen, das erheblich höhere Einkommen ihres Eheman- nes hingegen nicht. Die Beschuldigte 2 widerspricht sich zudem selbst, wenn sie nebst ihrer pauschal geltend gemachten Unkenntnis betreffend ihre Pflichten zugleich mehrmals aus- führte, ihr Mann habe seine Erwerbstätigkeit einmal bei der Sozialbehörde ange- meldet, man habe ihm aber gesagt, wenn er nicht festangestellt sei, dann sei das nicht nötig. (pag. 150 Z. 89, pag. 151 Z. 125 f.). Es erscheint nicht nachvollziehbar, wie die Beschuldigten einerseits der festen Überzeugung gewesen sein wollen, Temporärarbeit nicht melden zu müssen, andererseits die Beschuldigte 2 jedoch angibt, ihr Mann habe es einmal gemeldet. Die Aussagen der Beschuldigten 2 ste- hen überdies auch im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten 1. Dieser gab anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 27.1.2015 auf die Frage, warum er gedacht habe, dass man nur eine Festanstellung melden müsse, an, dies sei so gewesen, weil ihm das niemand gesagt habe. Er habe ein- fach gewusst, dass er eine Festanstellung melden müsse (pag. 191 Z. 291 ff.). Auf nochmalige Nachfrage erklärte er, dies habe ihm niemand gesagt, er habe es ein- fach selber gemeint, dass dies so sei (pag. 191 Z. 306 f.). Er erklärte dies damit, dass man mit einem Vertrag sicherer sei. Mit einer temporären Anstellung sei man wie auf einer Schaukel, also unsicher (pag. 192 Z. 314 ff.). Sodann führte er aus, beim Sozialdienst habe man ihm gesagt, dass er sich vom Sozialdienst abmelden könne, wenn er eine feste Anstellung habe (pag. 192 Z. 325 f.). Selbst wenn diese Äusserung seitens eines Sozialarbeiters tatsächlich gemacht worden sein sollte, wovon in dieser Absolutheit nicht auszugehen ist, durfte der Beschuldigte 1 daraus nicht schliessen, Temporärstellen müssten nicht gemeldet werden, sondern – logi- scherweise – nur, dass in diesem Fall keine Unterstützung mehr erfolgt. Zu den Aussagen der beiden Beschuldigten ist demnach in Sinne einer Vereinfachung Folgendes festzuhalten: Während die Beschuldigte 2 schilderte, man habe ihnen gesagt, dass man nur Festanstellungen melden müsse und sie zugleich erklärte, ihr Mann habe seine Arbeit dennoch einmal gemeldet, beruhte die Überzeugung des Beschuldigten 1, man müsse keine Temporärstellen melden, angeblich viel- mehr auf seinen eigenen Überlegungen sowie der angeblichen Aussage eines So- zialarbeiters, bei einer Festanstellung könne er sich vom Sozialdienst abmelden. Entgegen seiner Frau erwähnte der Beschuldigte 1 zudem bezeichnenderweise nicht, seine Erwerbstätigkeit einmal der Strafklägerin gemeldet zu haben. Wäre diese Angabe der Beschuldigten 2 jedoch korrekt, ist davon auszugehen, dass sich auch der Beschuldigte 1 darauf berufen hätte, seine Stelle einmal gemeldet zu ha- ben. Damit sind die Aussagen der beiden Beschuldigten, insbesondere betreffend die Frage, woher ihre Überzeugung stammte, nicht deckungsgleich. Dies lässt ins- besondere die Aussagen von C.________ unglaubhaft wirken, beruft sie sich doch auf vermeintliche Tatsachen, welche in den Akten keine Stütze finden (Äusserun- gen von Sozialarbeitern, Meldung der Temporärstelle). Ganz abgesehen davon hätte die Strafklägerin wissen wollen, bei wem der Beschuldigte 1 wieviel verdient hätte, wenn er seine Erwerbstätigkeit tatsächlich gemeldet hätte. Dies gehört zum Kerngeschäft der Sozialdienste und wurde nicht übergangen. Anlässlich der erstin- 21 stanzlichen Hauptverhandlung verweigerten schliesslich beide Beschuldigten die Aussage (pag. 1101 ff.). Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 1 gilt es zudem zu beachten, dass dieser im Antragsformular vom 14.10.2005 unter der Rubrik «letzte Stelle» die H.________ angab (pag.16). Dies macht deutlich, dass er durchaus auch eine Temporärstelle als «richtige Stelle» ansah, welche es Wert war, gegenüber der Strafklägerin aufgeführt zu werden. Wieso eine Temporärarbeit jedoch nicht auch für die Frage nach den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen und die Be- rechnung der durch die Strafklägerin auszurichtenden Unterstützungsgelder von Bedeutung sein soll, sondern ausschliesslich im Zusammenhang mit früheren Ar- beitstätigkeiten, leuchtet nicht ein. Gegen die Auffassung der Beschuldigten spricht schliesslich auch Folgendes: Der Beschuldigte 1 arbeitete vom 1.3.2007 bis 31.12.2012 für H.________ bei den K.________ ( nachfolgend K.________). Gemäss dem Zeugen L.________ seien die Verträge laufend verlängert worden. Die Einsätze seien langfristig gewesen. Der Zeuge erklärte ausserdem, dass in den ersten drei Monaten die Kündigungsfrist 2 Tage betrage, vom 3. – 6. Monat 7 Tage, und schliesslich ab dem 7. Monat einen Monat. Es handle sich dann um eine unbe- fristete Stelle (pag. 1107 Z. 1 ff.). Mit Rechtsanwältin B.________ ist für die Kam- mer klar, dass es sich hierbei natürlich nicht um eine unbefristete Stelle im eigentli- chen Sinne handelte, da die Einsätze offensichtlich regelmässig verlängert werden mussten (pag. 1425). Dennoch geht aus den als glaubhaft eingeschätzten Anga- ben des Zeugen L.________ hervor, dass der Beschuldigte 1 spätestens ab dem 7. Monat über eine im Temporärsegment geradezu privilegierte Stellung verfügte, welche sich in längeren Kündigungsfristen und regelmässigen Verlängerungen der Einsätze äusserte. Rechtsanwältin B.________ kann daher nicht gehört werden, wenn sie ausführt, der Beschuldigte 1 habe sich in einem Zustand der totalen Unsi- cherheit befunden (pag. 1425 f.). Der Zeuge L.________ bestätigte, dass es unüb- lich sei, dass jemand so lange an einer Stelle arbeite (pag. 1107 Z. 11 f.). Dies un- terstreicht die doch recht aussergewöhnliche Situation des Beschuldigten 1. Offen- bar waren die K.________ mit ihm zufrieden, was sich insbesondere in der langen Anstellungsdauer vom 1.3.2007 bis 31.12.2012 zeigt. Dem Beschuldigten 1 hätte aufgrund all dieser Umstände demnach klar sein müssen, dass es sich bei seiner Stelle nicht um eine gewöhnliche Temporärarbeit handelte, welche vom einen auf den anderen Tag hätte beendet werden können. Vielmehr handelte es sich um eine langfristige Anstellung, wenngleich diese regelmässig verlängert werden musste. Jedenfalls stimmt die Aussage des Beschuldigten 1, dass man temporär einige Ta- ge arbeite und dann wieder nicht, in diesem konkreten Fall offensichtlich gerade nicht (pag. 192 Z. 330 f.). Der Beschuldigte 1 konnte und durfte folglich nicht davon ausgehen, dass diese Stelle der Strafklägerin nicht gemeldet werden muss. Auf die Aussagen der beiden Beschuldigten, sie hätten geglaubt, man müsse nur eine Festanstellung melden, kann nicht abgestellt werden. Diese sind als blosse Schutzbehauptungen anzusehen. Den Ausführungen von Rechtsanwältin B.________, wonach die Aussagen der beiden Beschuldigten in sich stimmig sei- en, sich nicht widersprächen, detailliert und somit glaubhaft seien, kann nicht ge- folgt werden (pag. 1425). Überdies hat die Beschuldigte 2 sich und ihren Ehemann praktisch selbst «verraten», indem sie ausführte: «Ich weiss, dass es nicht gut ist. 22 Das Geld hat einfach gefehlt. Es war nicht genug. Wir haben deshalb nicht gemel- det, dass mein Mann bei H.________ gut verdient» (pag. 153 Z. 216 f.). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschuldigten – nebst der Unter- zeichnung der Budgets – über die Jahre in diversen Gesprächen und Telefonaten mehrmals nach der finanziellen Situation der Familie sowie einer allfälligen Arbeits- tätigkeit gefragt wurden: So wurde der Beschuldigte 1 am 12.5.2010 gefragt, wie er ohne Budget seit März lebe. Er antwortete, das gehe schon, er könne Geld borgen, seine Frau verdiene ja (pag. 10089 Sozialhilfedossier). Die Strafklägerin wurde daraufhin ein zweites Mal skeptisch, was sich in der Notiz vom 7.9.2011 äussert, wonach einfach nicht zu glauben sei, dass die Familie bis Mitte September mit dem Juli-Budget überleben könne. Darauf angesprochen erklärte der Beschuldigte 1, sie lebten halt sehr bescheiden und schauten sehr auf die Ausgaben, hätten Wochen- budgets und könnten sich halt nicht Restaurant und Ausgang leisten. Zudem wurde der Beschuldigte 1 explizit gefragt, ob er arbeite, woraufhin er entgegnete, nein, es sei schwierig eine Arbeit zu finden, aber er hoffe immer noch (pag. 10077 Sozialhil- fedossier). Der Zeuge M.________ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme an der erstinstanzlichen Verhandlung ebenfalls, den Beschuldigten 1 gefragt zu ha- ben, ob er arbeite. Er habe ihm geantwortet, er habe keine Arbeit, keine Anstellung und kein Einkommen (pag. 1111 Z. 15 f.). Anlässlich eines Gesprächs vom 15.12.2011 erklärte der Beschuldigte 1, dass er letztmals 2006 gearbeitet habe. Dies sei jedoch nur eine temporäre Stelle gewesen (pag. 10083). In einem Ge- spräch vom 22.9.2009 führte der Beschuldigte 1 aus, er habe 2007 als Reini- gungsmitarbeiter gearbeitet und sei seither arbeitslos (pag. 10085). Den Ge- sprächsnotizen vom 23.3.2011 ist schliesslich zu entnehmen, dass sich der Be- schuldigte 1 zu diesem Zeitpunkt eine temporäre Stelle erhoffte (pag. 10090). Allen soeben genannten Gesprächssituationen ist gemein, dass der Beschuldigte 1 (bzw. teilweise beide Beschuldigten) die Möglichkeit gehabt hätte(n), seine/ihre Temporärarbeit gegenüber der Strafklägerin offenzulegen, wenn er/sie denn nur gewollt hätte(n). Sie haben es aber vorgezogen, wahrheitswidrige Aussagen zu machen. Der zu ziehende Schluss liegt auf der Hand. Die Beschuldigten wussten genau, dass die Angabe des Arbeitseinkommens zur Anpassung resp. Einstellung der Sozialhilfe geführt hätte. Ganz abgesehen davon muss jedem vernünftigen Menschen, der seit Jahren in der Schweiz lebt, klar sein, dass die Sozialhilfe nur eine Nothilfe darstellt und nicht unbesehen von einem Arbeitseinkommen ausbe- zahlt wird. Die Beschuldigten sind nie lediglich nach einer Festanstellung gefragt worden, sondern waren die Gespräche meist allgemeiner Natur, insbesondere be- treffend die finanziellen Verhältnisse und die Arbeitssituation. In den Fokus rückt dabei namentlich die Antwort des Beschuldigten 1 vom 12.5.2010 auf die Frage, wie seine Familie seit März ohne Geld leben könne. Die letzte Überweisung der Strafklägerin (ein Betrag von CHF 2‘798.45) vor diesem Telefonat erhielten die Be- schuldigten am 17.3.2010 (pag. 744). Aus den Kontoauszügen der Bank G.________ geht hervor, dass der Beschuldigte 1 ab diesem Zeitpunkt bis zur Nachfrage der Strafklägerin am 12.5.2010 nachweislich drei Lohnzahlungen von H.________ erhalten hat, nämlich am 1.4.2010 CHF 3‘489.40, am 16.4.2010 CHF 750.00 und am 7.5.2010 CHF 1‘566.20. Der Beschuldigte 1 erhielt demnach in ob- genanntem Zeitraum insgesamt CHF 5‘805.60 von H.________, was offensichtlich 23 erklärt hätte, wie die Familie den Lebensunterhalt in dieser Zeit bestreiten konnte. Dennoch entschied sich der Beschuldigte 1 bewusst dafür, dies mit dem Borgen von Geld, der Arbeit seiner Frau, dem Nichtbezahlen von offenen Rechnungen und allgemein einem bescheidenen Lebensstil zu erklären. Was unter diesen Umstän- den offensichtlich nicht einmal die halbe Wahrheit, sondern eine Lüge darstellte. Überdies ist festzuhalten, dass die Lohnzahlungen aus der Arbeit der Beschuldig- ten 2 im selben Zeitraum lediglich CHF 1‘330.70 betrugen (pag. 478 und 480) und somit bloss ca. einen Viertel dessen, was der Beschuldigte 1 in derselben Zeit ver- diente. Das nicht gemeldete Einkommen des Beschuldigten 1 stellte demnach in diesem Zeitraum zweifellos die zentrale Geldquelle zur Bestreitung des Lebensun- terhalts der Familie A.________ dar. Es liegt demnach für die Kammer auf der Hand, dass der Beschuldigte 1 seine Arbeit insbesondere in dieser Situation – je- doch auch in sämtlichen anderen – absichtlich, und nicht aufgrund eines Irrtums, verheimlicht hat. Dafür spricht auch, dass er sich – wie bereits erwähnt – am 23.3.2011 dahingehend äusserte, dass er sich demnächst eine temporäre Stelle erhoffe. Jedoch arbeitete der Beschuldigte 1 zu diesem Zeitpunkt bereits seit vier Jahren im Rahmen eines durch H.________ vermittelten Temporäreinsatzes für die K.________ (pag. 1125). Die Aussage des Beschuldigten 1 erfolgte, um die Straf- klägerin zu täuschen. Eine Täuschung macht nur Sinn, wenn der Beschuldigte 1 wusste, dass er sein Arbeitseinkommen hätte melden müssen. Es ergibt keinen Sinn einerseits die Hoffnung auf eine derartige Stelle bekannt zu geben, anderer- seits aber den Umstand, dass er bereits seit Jahren einer solchen Arbeit nachging, zu verschweigen. Der Beschuldigte 1 wollte, wie erwähnt, seine Erwerbstätigkeit gegenüber der Strafklägerin absichtlich verheimlichen. Schliesslich hätte – wie die Strafklägerin korrekt ausführt (pag. 1505) – der Beschuldigte 1 sonst auf entspre- chende Frage des Sozialarbeiters hin nicht geantwortet, er habe keine Arbeit, keine Anstellung und kein Einkommen, sondern vielmehr, dass er zwar arbeite, es sich dabei jedoch nur um eine Temporärstelle handle. Anlässlich des Gesprächs vom 20.8.2012 bestätigten die beiden Beschuldigten schliesslich gegenüber der Strafklägerin explizit, nur über ein Konto bei der I.________(Bank) und eines bei der P.________ (Bank) zu verfügen (pag. 10075 Sozialhilfedossier). Dabei handelte es sich nachweislich um eine Fehlinformation seitens der beiden Beschuldigten, verfügte der Beschuldigte 1 doch seit dem 10.10.2005 über ein Konto bei der Bank G.________, auf welches ausgerechnet die aus seiner Temporärarbeit stammenden Lohnzahlungen flossen. Ein weiteres Zusammenspiel, welches nach der Überzeugung der Kammer kein Zufall sein kann. Vor diesem Hintergrund entspricht denn auch die Aussage des Beschuldig- ten 1, sie hätten das Konto nicht versteckt (pag. 194 Z. 399), offensichtlich nicht der Wahrheit. Wird explizit über die Anzahl Bankkonten gesprochen und unterlässt es die betreffende Person, sämtliche Konten anzugeben, so kann nur von einem ab- sichtlichen Verheimlichen gesprochen werden. Dies umso mehr, als es sich um ein Konto mit finanziell erheblichen Bewegungen handelte. Es kommt hinzu, dass die beiden Beschuldigten vorliegend ja angeblich der festen Überzeugung waren, die auf das verheimlichte Konto fliessenden Einnahmen von A.________ seien für die Strafklägerin nicht von Interesse. Der Beschuldigte 1 vermochte denn auch keine Begründung dafür zu liefern, dass er das Konto bei der Bank G.________ gegenü- 24 ber der Strafklägerin nicht angegeben hatte: «Von meiner temporären Stelle habe ich den Lohn auf das Konto der Bank G.________ erhalten. Das Geld der Arbeits- losenkasse habe ich auf das Konto bei der P.________(Bank) erhalten. Ich habe das einfach so angegeben» (pag. 194 Z. 393). Dem Bericht der zuständigen Sozia- larbeiterin vom 12.10.2012, welcher nach Bekanntwerden der Vorfälle im Zusam- menhang mit den beiden Beschuldigten verfasst wurde, ist sodann zu entnehmen: «Es ist ihnen bekannt, dass sie alles Einkommen deklarieren müssen. Dies habe ich erneut beim Gespräch vom 20.08.12 thematisiert» (pag. 10047 Sozialhilfedos- sier). Die Beschuldigten haben demnach nicht nur unterschriftlich bestätigt, dass sämtliche finanziellen Mittel gemeldet werden mussten, sondern wurden auch nochmals mündlich darauf aufmerksam gemacht. Schliesslich bestehen für die Kammer auch abgesehen von allen konkreten Ver- dachtsmomenten keinerlei Zweifel, dass die beiden Beschuldigten um ihre Pflicht, auch eine Temporärstelle melden zu müssen, wussten. Es liegt schlichtweg in der Natur der Sache, dass gegenüber den Sozialhilfebehörden sämtliche Geldquellen offenzulegen sind, egal worum es sich dabei handelt. Dementsprechend werden auf S. 4 des Unterstützungsantrags, welchen der Beschuldigte 1 eigenhändig aus- gefüllt hat und der von beiden Beschuldigten unterschrieben wurde, unter der Ru- brik «Einkommen/Vermögen» sämtliche denkbaren Geldquellen aufgeführt, darun- ter etwa Unterhaltsbeiträge, Pensionskasse, Krankentaggelder, Obligationen usw. (pag. 10010). Davon, dass eine Temporärstelle in Anbetracht dieser detaillierten Liste für die Ausrichtung von Sozialhilfebeiträgen bedeutungslos sein könnte, durf- ten die Beschuldigten nie und nimmer ausgehen. Selbst für Personen ohne ir- gendwelche Sprachkenntnisse (was bei den beiden Beschuldigten jedoch gerade nicht der Fall war bzw. ist) ist das System der Sozialhilfe, wonach nur finanziell un- terstützt wird, wem die eigenen Mittel fehlen, offenkundig. Die von den beiden Be- schuldigten vertretene Auffassung liefe letztendlich darauf hinaus, dass jede Per- son, welche über keine Festanstellung verfügt, finanzielle Unterstützung erhielt, namentlich auch sämtliche Personen, welche lediglich in einem befristeten Arbeits- verhältnis stehen. Dies kann nicht der Sinn der Sozialhilfe sein und das muss auch den Beschuldigten vollumfänglich bewusst gewesen sein. Anderslautende Aussa- gen der Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Rechtsanwalt D.________ führt sinngemäss aus, dass die Beschuldigte 2 von al- lem nichts gewusst und gegenüber der Strafklägerin keine Täuschungshandlungen vorgenommen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, gestützt worauf der Schluss ge- zogen werden könne, sie habe vom erzielten Einkommen ihres Ehemannes auf den Rappen genau gewusst. Namentlich habe das Konto bei der Bank G.________ ausschliesslich auf ihren Ehemann gelautet und habe sie auch noch anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 27.1.2015 nichts vom fraglichen Kon- to bei der Bank G.________ gewusst, wobei als Nachweis hierfür pag. 165 Z. 192 genannt wird. Es sei ausserdem der Beschuldigte 1 gewesen, der die laufenden Zahlungen für die Familie getätigt habe und für das Finanzielle zuständig gewesen sei (pag. 1460 ff.). Dieser Darstellung der Verteidigung ist Folgendes entgegenzuhalten: Zunächst einmal hat die Beschuldigte 2, wie bereits ausgeführt, selbst ausgesagt, die jeweili- 25 gen Lohnbeträge, welche auf das Konto ihres Mannes geflossen sind, gesehen zu haben (pag. 151 Z. 109 ff.). Sie wusste demnach sowohl über die einzelnen Lohn- zahlungen als auch über das Konto ihres Mannes bei der Bank G.________ Be- scheid. Die von Rechtsanwalt D.________ angegebene Aussage der Beschuldig- ten 2, welche ihre Unkenntnis über das Konto belegen soll, lautet hingegen ledig- lich wie folgt: «Nein, bei der Bank G.________ habe ich kein Konto» (pag. 165 Z. 192). Dass es ihr Konto gewesen sein soll, auf welches die Lohnzahlungen ihres Ehemannes liefen, wurde seitens der Strafverfolgungsbehörden jedoch nie be- hauptet. Dass die Beschuldigte 2 nichts über das Konto ihres Mannes gewusst hät- te, lässt sich aus dieser Aussage nicht ableiten. Im Übrigen ist aktenkundig, dass die Beschuldigte 2 am 13.10.2005 die Unterschriftenkarte für das Konto ihres Ehemannes unterzeichnet hat (pag. 565). Die Beschuldigte 2 verfügte demnach über eine Vollmacht für dasjenige Konto, über dessen Existenz sie gemäss ihrer Verteidigung angeblich nicht Bescheid wusste. Das geht nicht auf. Die Argumenta- tion der Verteidigung ist in sich widersprüchlich. In diesem Zusammenhang ist auch der Einwand, die Beschuldigte 2 habe die Unterschriftenkarte ohne Kenntnis ihres Inhalts und/oder ihrer Bedeutung unterzeichnet (pag. 1533), nicht zu hören. Zwar konnte die Beschuldigte 2 im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht besonders gut Deutsch, jedoch steht auf dem Dokument in grossen Buchstaben «bank G.________». Es ist auf den ersten Blick erkennbar, dass es um eine Bankbezie- hung, mithin um ein Konto, geht. Zudem wurde die Karte nicht «auf Geheiss Drit- ter» unterzeichnet, wie Rechtsanwalt D.________ geltend macht, sondern immer- hin auf Bitte des eigenen Ehemanns. Dass dieser der Beschuldigten 2 nicht gesagt haben soll, was sie genau unterschreibt, ist für die Kammer schlichtweg nicht denkbar. Daneben gab die Beschuldigte 2 auf die Frage, wer in ihrer Familie für die finanziellen Belange zuständig sei, selbst an: «Das machen wir zusammen. Das war schon immer so. Wir sitzen zusammen und machen das einmal im Monat» (pag. 151 Z. 103 ff.). Die Beschuldigte 2 war demnach über die Finanzen der Fami- lie A.________ bestens im Bilde. Dadurch, dass sie das ihr bekannte Einkommen des Ehemannes gegenüber der Strafklägerin ebenfalls nicht deklarierte und zudem regelmässig Budgets unterzeichnete, hat nicht nur der Beschuldigte 1 sondern auch sie selbst die Strafklägerin getäuscht. Von Unkenntnis der Beschuldigten 2 betreffend die Machenschaften ihres Mannes kann keine Rede sein. Sie wusste, dass ihr Ehemann durch die Arbeit für H.________ ein regelmässiges Einkommen erzielte, welches der Strafklägerin gegenüber nicht deklariert wurde. 15. Deliktsbetrag 15.1 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zum Deliktsbetrag Folgendes (pag. 1315 ff; S. 27 ff. der Ur- teilsbegründung): Gemäss Anklageschrift bezahlten die Sozialbehörden der Familie A.________ zu Unrecht Sozialleis- tungen im Umfang von CHF 243‘929.00 (Deliktsbetrag), das nicht deklarierte Einkommen betrage insgesamt CHF 279‘229.95. Dieses nicht deklarierte Einkommen entspricht dem Betrag gemäss Auf- listung der Sozialbehörden (pag. 10145 Sozialhilfedossier). Der Abrechnung von Sozialhilfeleistungen (pag. 10143 f. Sozialhilfedossier) kann entnommen werden, dass die Beschuldigten insgesamt Sozi- 26 alhilfe in der Höhe von CHF 269‘014.70 bezogen, was anhand der vorhandenen Kontoauszüge der P.________(Bank), auf welche die Sozialhilfe geflossen ist, überprüft werden kann. Als erstes gilt festzuhalten, dass die einzelnen Monatsbudgets für die Bestimmung des Deliktsbetrags nur bedingt herbeigezogen werden können, da dort Annahmen getroffen werden müssen, weil die Budgets in die Zukunft gerichtet sind, aber über die Höhe gewisser Posten noch keine Sicherheit be- steht, so z.B. bezüglich der künftigen Arbeitslosenentschädigung. Gemäss Ausführungen der Privatklägerin in ihrer Strafanzeige vom 29.08.2013 stand die Familie A.________ 2006 und 2007 im Bedarf (pag. 6 f.). Es kann aus diesem Grund für die Jahre 2006 und 2007 nicht die ganze ausgerichtete Sozialhilfe zurückgefordert werden, sondern nur die um das nicht deklarierte Einkommen zu viel bezahlte Sozialhilfe, was betragsmässig nichts anderes ist, als die nicht deklarierten Einkommen (2006 CHF 5‘290.45, 2007 40‘238.85, total CHF 45‘529.30). Die Beschuldigten bezogen gemäss der Abrechnung von Sozialhilfeleistungen folgende Sozialhilfe: 2005 CHF 293.35 2008 CHF 40‘198.00 2009 CHF 34‘208.20 2010 CHF 43‘379.95 2011 CHF 47‘244.55 2012 CHF 33‘075.65 Total CHF 198‘399.70 Hinzu kommt die zu viel bezahlte Sozialhilfe für die Jahre 2006 und 2007 von insgesamt CHF 45‘529.30. Dies ergibt gemäss Strafanzeige den Deliktsbetrag von total CHF 243‘929.00 gemäss Strafanzeige und Anklage. Das Gericht berechnet den Deliktsbetrag für die Phase 4, d.h. vom 01.03.2007 bis 31.10.2012 folgen- dermassen: Der Deliktsbetrag bestimmt sich für die Jahre 2008 – 2012 aus der ausgerichteten Sozi- alhilfe, bzw. für das Jahr 2007 anteilmässig. Die Sozialhilfe im ganzen Jahr 2007 beträgt CHF 46‘265.55, auf 10 Monate berechnet (vom 01.03.2007 bis 31.12.2007) ergibt dies einen Betrag von CHF 38‘550.00. Das nicht deklarierte Ein- kommen des Beschuldigten vom 01.03.2007 bis 31.12.2007 eingegangen auf dem Konto bei der Bank G.________, beträgt demgegenüber CHF 39‘644.00, d.h., in diesem Zeitraum wären die Be- schuldigten nicht zum Bezug von Sozialhilfe berechtigt gewesen, da ihr Einkommen über der ausge- richteten Sozialhilfe lag. Der Deliktsbetrag vom 01.03.2007 bis 31.12.2007 entspricht somit der in die- sem Zeitraum ausgerichteten Sozialhilfe, welche den gesamten Bedarf der Familie abdeckte. Der De- liktsbetrag errechnet sich somit wie folgt: 2007 CHF 38’550.00 2008 CHF 40‘198.00 2009 CHF 34‘208.20 2010 CHF 43‘379.95 2011 CHF 47‘244.55 2012 CHF 33‘075.65 Total CHF 236’656.35 Der Deliktsbetrag vom 01.03.2007 bis 31.12.2012 beträgt somit CHF 236’656.35. 27 Hinzu kommen die Einkommen von CHF 346.45 und CHF 242.80 aus der Arbeit des Beschuldigten vom 12.12.2005 bis 20.12.2005 (Phase 2) für die H.________ AG bei der F.________ AG. Allerdings wurde im Urteilsdispositiv als Deliktsbetrag anstelle von CHF 236‘000.00 CHF 241‘000.00 aufgeführt. Es kann im Nachhinein nicht mehr nachvollzogen werden, ob bei Verfassen des Urteils- dispositivs irrtümlicherweise die Beträge der Phase 3 (Ende April 2006 bis Februar 2007) hinzuge- rechnet wurden oder ob fälschlicherweise von einem anderen Tatzeitraum ausgegangen wurde. In der mündlichen Begründung des Urteils anlässlich der Verhandlung wurde jedenfalls von CHF 236‘000.00 als Deliktsbetrag ausgegangen. Auf eine Berichtigung des Urteilsdispositivs wird freilich verzichtet; wegen der Geringfügigkeit des zu viel aufgeführten Betrags im Verhältnis zum Gesamtdeliktsbetrag hat dies auf die Strafzumessung keinen Einfluss. 1.1.1. Fazit Es kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte erstmals am 16.03.2006 und dann beide Be- schuldigte ab dem 01.03.2007 bis 31.10.2012 durch die fortlaufende Unterzeichnung von Monatsbud- gets (welche das Einkommen des Beschuldigten nicht enthielten), durch Einreichung von Arbeits- bemühungen, durch Einreichung nicht vollständiger Bankkontounterlagen, durch falsche Angaben an Gesprächen pflichtwidrig vorgegeben haben, dass der Beschuldigte nicht arbeite bzw. keine Erwerbs- einkommen erziele und die Familie A.________ infolgedessen vollständig bedürftig sei, so dass die E.________ der Familie A.________ zu Unrecht Sozialhilfe ausgerichtet hat. 15.2 Würdigung der Kammer Die Ausführungen der Vorinstanz zur konkreten Vorgehensweise bei der Ermittlung des Deliktsbetrags sind grundsätzlich richtig. Zunächst einmal ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Strafklägerin gemäss Strafanzeige einen Deliktsbetrag von CHF 243‘929.00 geltend gemacht hat. Aus der Abrechnung zu den Sozialhilfeleis- tungen (pag. 10143 f. Sozialhilfedossier) sowie aufgrund der Kontoauszüge der P.________(Bank) (pag. 651 ff.) ist ersichtlich, dass die beiden Beschuldigten zwi- schen dem 1.11.2005 und dem 9.10.2012 Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von CHF 269‘014.70 erhalten haben. Das von den Beschuldigten nicht deklarierte Erwerbseinkommen aus der Temporärarbeit des Beschuldigten 1 belief sich in der- selben Zeit auf CHF 279‘229.95 (gemäss Aufstellung der Strafklägerin auf pag. 10145 Sozialhilfedossier und den Kontoauszügen der Bank G.________ auf pag. 577 ff.). Gemäss Angaben der Strafklägerin befand sich die Familie A.________ in den Jahren 2006 und 2007 aufgrund ihres geringen Einkommens tatsächlich im Bedarf, weshalb für diese Zeit nicht die gesamten ausgerichteten Sozialhilfegelder zurück- gefordert werden könnten. Dies lässt sich anhand der nachfolgenden Gegenüber- stellung veranschaulichen, welche deutlich macht, dass in den Jahren 2006 und 2007 das nicht deklarierte Einkommen niedriger war, als die erhaltenen Sozialhilfe- leistungen. nicht deklariertes Einkommen Sozialhilfeleistungen 2005 CHF 364.45 CHF 293.35 2006 CHF 5‘250.45 CHF 24’349.45 28 2007 CHF 40‘238.85 CHF 46’265.55 2008 CHF 48‘873.25 CHF 40’198.00 2009 CHF 49‘139.80 CHF 34’208.20 2010 CHF 48‘466.60 CHF 43’379.95 2011 CHF 51‘650.05 CHF 47‘244.55 2012 CHF 35‘207.10 CHF 33‘075.65 Total CHF 279‘229.95 CHF 269‘014.70 Unter Bezug auf die oben vorgenommene, nach Phasen unterteile Beweiswürdi- gung, ist der Deliktsbetrag nachfolgend ebenfalls für die einzelnen Phasen festzu- legen. Für den Sachverhalt vom 16.3.2006 (alleinige Unterzeichnung des Monats- budgets durch den Beschuldigten 1, ohne sein Erwerbseinkommen zu deklarieren) ergibt sich demnach ein Deliktsbetrag von CHF 607.25. Hierbei handelt es sich um die Lohnzahlungen, welche der Beschuldigte 1 im Zusammenhang mit seiner Ar- beit für H.________ im Dezember 2005 erhalten und bei der Unterzeichnung des Budgets am 16.3.2006 nicht gemeldet hat (Überweisungen auf das Konto bei der Bank G.________ vom 22.12.2005 [CHF 364.45] und 12.1.2006 [CHF 242.8], vgl. pag. 577 f.). Für die Phase 4 (1.3.2007 – 31.10.2012) ist hingegen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst eine anteilsmässige Berechnung für das Jahr 2007 vorzu- nehmen, da der Deliktszeitraum erst im März dieses Jahres beginnt. Die Beschul- digten erhielten für das Jahr 2007 gesamthaft Sozialleistungen über einen Betrag von CHF 46’265.55. Für die Dauer von 10 Monaten (März bis Dezember 2007) er- gibt dies anteilsmässig Sozialhilfeleistungen von CHF 38‘554.60. Dem gegenüber- zustellen ist das vom Beschuldigten 1 im selben Zeitraum (März bis Dezem- ber 2007) erzielte und gegenüber der Strafklägerin nicht offengelegte Einkommen von CHF 39‘644.45 (vgl. Kontoauszüge pag. 581 ff.). Dies ergibt somit folgende Gegenüberstellung: nicht deklariertes Einkommen Sozialhilfeleistungen 1.3.2007 – 31.12.2007 CHF 39‘644.45 CHF 38‘554.60 Anhand dieser Gegenüberstellung wird deutlich, dass der Beschuldigte 1 für den Tatzeitraum vom 1.3.2007 bis zum 31.12.2007 aufgrund seiner dauernden Er- werbstätigkeit ein höheres Einkommen generierte, als ihm bzw. seiner Familie von der Strafklägerin ausbezahlt wurde. Die Beschuldigten waren demnach im hier in- teressierenden Zeitraum des Jahres 2007 (März bis Dezember) nicht im Bedarf, weshalb die gesamten Sozialhilfeleistungen von CHF 38‘554.60 als Teil des De- liktsbetrags anzusehen sind. Daneben ist für die weiteren Jahre 2008 bis 2012 ebenfalls jeweils die Summe der erhaltenen Sozialhilfegelder als Teil des Delikts- betrags anzusehen, total somit CHF 198‘106.35. Zusätzlich ist nun noch Folgendes zu beachten: Die Vorinstanz führte aus, sie habe im Urteilsdispositiv als Deliktsbetrag anstelle von CHF 236‘000.00 CHF 241‘000.00 aufgeführt. Es könne im Nachhinein nicht mehr nachvollzogen werden, ob beim Verfassen des Urteilsdispositivs irrtümlicherweise die Beträge der Phase 3 (Ende 29 April bis Februar 2007) hinzugerechnet worden seien oder ob fälschlicherweise von einem anderen Tatzeitraum ausgegangen worden sei (pag. 1317, S. 29 der Ur- teilsbegründung). Tatsächlich ist für den Tatzeitraum der Phase 3 erstinstanzlich ein Freispruch erfolgt. Dies, weil im fraglichen Zeitraum weder Budgets unterzeich- net, noch aus den Akten ersichtlich ist, dass Gespräche zwischen den Beschuldig- ten und Mitarbeitern der Strafklägerin stattgefunden hätten. Die Beschuldigten nahmen demnach keine aktiven Täuschungshandlungen vor, weshalb richtigerwei- se ein Freispruch erfolgte. Aktiv wurden die beiden Beschuldigten jedoch wieder am 22.3.2007, also in der Phase 4, als sie die Zielvereinbarung unterzeichneten, wonach sie in Zukunft Arbeitsbemühungen einzureichen hätten. Anlässlich dieses Gesprächs hätten die Beschuldigten auch die Einkünfte des Beschuldigten 1 aus der Phase 3 melden müssen. Für die Berechnung des Deliktsbetrages sind die in diesem Zeitraum auf das Konto des Beschuldigten 1 geflossenen Lohnzahlungen von CHF 5‘642.05 (vgl. Kontoauszüge pag. 578 ff.) demnach gleichwohl von Be- deutung und rechnerisch dem Deliktsbetrag der Phase 4 zuzuordnen. Genauso, wie der Beschuldigte 1 bei der Unterzeichnung des Budgets am 16.3.2006 sein Einkommen aus der Tätigkeit im Dezember 2005 hätte angeben müssen, so hätten die Beschuldigten auch im März 2007 die Einkünfte des Beschuldigten 1 aus der Phase 3 melden müssen, was sie jedoch nicht getan haben. Demnach entspricht der zum Deliktsbetrag hinzuzurechnenden Betrag aus der Arbeit des Beschuldigten während der Phase 3 dem in dieser Zeit erzielten Einkommen, nämlich CHF 5‘642.05. Dies führt zu folgender Übersicht über die für den Deliktsbetrag massgebenden Beträge: Deliktsbetrag 16.3.2006 CHF 607.25 Phase 4 CHF 242’303.00 (CHF 38‘554.60 + CHF 198‘106.35 + CHF 5‘642.05) Im Ergebnis ergibt dies für den Beschuldigten 1 (16.3.2006 und Phase 4) einen De- liktsbetrag von CHF 242‘910.25, für die Beschuldigte 2 (Phase 4) einen solchen von CHF 242‘303.00. Dass die Kammer im Rahmen ihrer Beweiswürdigung im Ergebnis zu einem höhe- ren Deliktsbetrag kommt, als die Vorinstanz, stellt im Übrigen keine Verletzung des Verbots der «reformatio in peius» dar. Das Verbot der «reformatio in peius» führt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich dazu, dass die beschul- digte Person nicht mit einer härteren Sanktion bestraft wird, wenn nur sie das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hat. Ist die Sanktion nicht höher, steht einer abweichenden Beweiswürdigung – auch wenn wie vorliegend ein höherer Delikts- betrag resultiert – nichts im Wege (Urteil 6B_712/2012 E. 2.6). Zudem ist der hier errechnete Deliktsbetrag auch durch die Anklageschrift abgedeckt (angeklagter De- liktsbetrag CHF 243‘929.00, vgl. pag. 946 ff.) 16. Der als erwiesen erachtete Sachverhalt Nach dem Gesagten steht für Kammer folgender Sachverhalt fest: Die beiden Be- schuldigten stellten im Oktober 2005 bei der Strafklägerin einen Unterstützungsan- trag und bezogen in der Folge während knapp sieben Jahren Sozialhilfe. Dabei un- 30 terliessen sie es, der Strafklägerin mitzuteilen, dass der Beschuldigte 1 zunächst sporadisch und ab März 2007 durchgehend einer Erwerbstätigkeit im Rahmen von Temporärstellen nachging, mit welchen er über die gesamte Zeitspanne Einkünfte von CHF 279‘229.95 generierte. Die von der Strafklägerin erhaltenen Sozialhilfe- gelder bezogen die Beschuldigten zu einem überwiegenden Teil, ohne dazu be- rechtigt zu sein. Die Lohnzahlungen liess sich der Beschuldigte 1 auf ein Konto bei der Bank G.________ überweisen, über dessen Existenz die beiden Beschuldigten die Strafklägerin nicht informierten, obwohl sie mehrmals nach ihren finanziellen Mitteln gefragt wurden. Die Beschuldigten waren sich der Pflicht, jede Veränderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse der Strafklägerin umgehend zu melden, bewusst. Beide beherrschten die deutsche Sprache genügend, um bereits beim Stellen des Antrags und sodann auch in der Folge bei den diversen Gesprächen und bei Un- terzeichnung etlicher Dokumente, insbesondere Monatsbudgets, zu verstehen, dass auch eine Temporärstelle zwingend gemeldet werden muss. Die Beschuldig- ten liessen die Strafklägerin durch ihr Verhalten, namentlich das Einreichen von Arbeitsbemühungen, im Glauben, der Beschuldigte 1 sei arbeitslos, was nicht der Wahrheit entsprach. Die beiden Beschuldigten begingen die Täuschungshandlun- gen im Zeitraum vom 1.3.2017 bis 31.10.2012, sowie der Beschuldigte 1 zusätzlich am 16.3.2006. Der so durch die beiden Beschuldigten erzielte Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 242‘910.25 (Beschuldigter 1) bzw. CHF 242‘303.00. (Beschuldigte 2). III. Rechtliche Würdigung 16.1 Gewerbsmässiger Betrug Wegen Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 aStGB [zum anwendbaren Recht vgl. Ziff. 17 unten]). Die Vorinstanz hat die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Täuschung, Arglist, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden und Motivations- bzw. Kausalzusammenhang) wie auch die Grundlagen zum Quali- fikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit zwar eher kurz, aber zutreffend, wieder- gegeben und erläutert. Darauf wird verwiesen (pag. 1318 ff.; S. 30 ff. der Urteilsbe- gründung). 16.1.1 Täuschungshandlung Im Rahmen ihrer Subsumtion führte die Vorinstanz betreffend das Tatbestands- merkmal der Täuschungshandlung aus, dass der Beschuldigte 1 am 16.3.2006 das Monatsbudget unterzeichnet habe, ohne sein Einkommen offenzulegen, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Damit liege ein aktives täuschendes Verhalten vor. Ab dem 1.3.2007 habe der Beschuldigte 1 sodann ununterbrochen gearbeitet. Am 22.3.2007 seien beide Beschuldigte bei einem Gespräch bei der Strafklägerin gewesen und hätten dort eine Zielvereinbarung betreffend Arbeitsbemühungen un- terzeichnet. Spätestens bei diesem Gespräch hätten die Beschuldigten die Arbeits- tätigkeit des Beschuldigten 1 unverzüglich offenlegen müssen. Durch das Unter- 31 zeichnen der Zielvereinbarung und durch das spätere Einreichen der Arbeits- bemühungen hätten die beiden Beschuldigten vorgetäuscht, der Beschuldigte 1 suche eine Vollzeitstelle und er sei nicht erwerbstätig, obwohl er bereits eine Voll- zeitstelle gehabt habe und diese auch auf längere Zeit ausgerichtet gewesen sei. In der Folge hätten die Beschuldigen immer wieder Budgets unterzeichnet, ohne das Einkommen des Beschuldigten 1 zu deklarieren und hätten laufend Arbeits- bemühungen eingereicht. Sie seien auch wiederholt an Gesprächen bei den Sozi- albehörden gewesen, wo insbesondere der Beschuldigte 1 mehrmals erklärt habe, er sei auf Arbeitssuche oder er sei arbeitslos oder er arbeite nicht. Beide Beschul- digten hätten demnach ab dem 1.3.2007 klar falsche Angaben gemacht und damit mehrfach aktiv die Sozialbehörden getäuscht (pag. 1321 f.; S. 33 f. der Urteilsbe- gründung). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind korrekt. Ergänzend bzw. wiederholend ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung eine Täuschung durch konkludentes Han- deln unter anderem bejaht, wenn der Bezüger von Versicherungsleistungen, die nur bedürftigen Personen zustehen, auf eine Anfrage der zuständigen Behörde hin betreffend seine wirtschaftliche Lage nur einen von ihr verlangten Kontoauszug vorlegt, obwohl er auf einem anderen Konto, welches er nie angegeben hat, ein beachtliches Vermögen besitzt (BGE 127 IV 163 E. 2). Wer ausserdem als Bezü- ger von Sozialhilfe falsche oder unrichtige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14.12.2017, E. 6.2.2). Die Be- schuldigten haben durch Unterzeichnung von Monatsbudgets und einer Zielverein- barung, das Einreichen von Arbeitsbemühungen und die mehrfachen wahrheitswid- rigen Angaben anlässlich von Gesprächen mit den Sozialarbeitern die Strafklägerin demnach durch zumindest konkludentes Handeln aktiv getäuscht. Die Tatbe- standsvoraussetzung der Täuschungshandlung ist damit ohne Weiteres erfüllt. 16.1.2 Arglist Zum Tatbestandsmerkmal der Arglist führte die Vorinstanz Folgendes aus: Die Beschuldigten haben mehrmals Budgets unterzeichnet und damit auch bestätigt, dass sie über kein weiteres Einkommen verfügen, ebenso haben sie eine Zielvereinbarung über Arbeitsbemühun- gen unterzeichnet und danach zahlreiche Arbeitsbemühungen des Beschuldigten eingereicht, obwohl er gearbeitet hat. Der Beschuldigte hat gegenüber den Sozialbehörden immer wieder erwähnt, dass er Arbeit suche. Zudem haben die Beschuldigten regelmässig – wenn auch häufig verspätet – Lohn- abrechnungen der Beschuldigten sowie Kontoauszüge der deklarierten Bankkonti abgegeben, so dass der Eindruck erweckt wurde, sie kooperierten und würden alles offenlegen. Damit sind die Be- schuldigten eindeutig mit einer gewissen Raffinesse vorgegangen und haben nicht nur einfach gelo- gen. Zu prüfen bleibt, ob die Sozialbehörden mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit sich hätte schützen könne. Wie oben in erwähnt, handelt eine Sozialbehörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung des Einkommens und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Aus folgenden Überlegungen befindet das Gericht, dass die E.________ nicht leichtfertig handelte. Zu beachten gilt dabei, dass das Verhalten der Sozialbehörde aus damaliger Sicht und nicht retro- spektiv zu beurteilen ist. 32  die Sozialbehörden haben umfassende Unterlagen der Beschuldigte verlangt (Checkliste pag. 10019 Sozialhilfedossier) und solche auch in regelmässigen Abständen gefordert und erhalten (vgl. Ge- sprächsnotizen, Weisungen und Einladungen zu Gesprächen, pag. 10307 ff. Sozialhilfedossier);  die Sozialbehörden haben die Beschuldigten regelmässig zu Gesprächen aufgeboten, sie dort u.a. nach ihren finanziellen Verhältnissen befragt und die Beschuldigten immer wieder Budgets unter- zeichnen lassen;  Entgegen den Behauptungen der Beschuldigten haben diese Gespräche nicht nur wenige Minuten gedauert (vgl. Aussage Zeuge M.________) und die Budgets wurde den vor der Unterzeichnung de- tailliert Beschuldigten erläutert (vgl. Gesprächsnotizen);  die Sozialbehörden haben Massnahmen zur Arbeitsintegration der Beschuldigten getroffen und in Anwesenheit beider Beschuldigter Zielvereinbarungen (namentlich betreffend Arbeitsbemühungen des Beschuldigten) mit ihnen geschlossen;  die Mitarbeiter der Sozialbehörden durften davon ausgehen, dass sie verstanden werden, haben doch die Beschuldigten mit ihnen kooperiert und auch den Arbeitsvertrag der Beschuldigten sowie andere verlangte Dokumente eingereicht;  die Sozialbehörden haben nachgefragt, als Unklarheiten oder Ungereimtheiten bestanden (z.B. wie sie so lange ohne finanzielle Unterstützung auskommen), die Beschuldigten konnten dies plausibel erklären;  die eingereichten Unterlagen waren plausibel; Es kann damit festgehalten werden, dass die Sozialbehörden ein Mindestmass an Sorgfalt eingehal- ten haben, auch wenn es aus retrospektiver Betrachtung sicherlich besser gewesen wäre, weitere Un- terlagen, namentlich die Steuerveranlagungen, zu verlangen. Hierzu ist allerdings zu erwähnen, dass die Einforderung der Steuererklärung des Jahres 2007 die Täuschungshandlungen gerade nicht auf- gedeckt hätte, da der Beschuldigte dort seinen Arbeitserwerb nicht angegeben hatte. Im Übrigen er- scheinen die Steuerunterlagen auch nicht auf der Liste der erforderlichen Dokumente im Unterstüt- zungsantrag (pag. 10012 Sozialhilfedossier). Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist somit gegeben. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Die vorliegende Täu- schung ist auch aus Sicht der Kammer als arglistig zu bezeichnen. Zusammenfas- send und teilweise ergänzend Folgendes: Arglist ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter sich mehrfacher, raffiniert aufeinander abgestimmter Lügen bedient (Lügen- gebäude), durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Dagegen genügen einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben als solche nicht, um Arglist zu begründen. Bei einfachen falschen Anga- ben ist von einem arglistigen Verhalten auszugehen, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonde- ren Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 33 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1101/2017 vom 30. Mai 2018 E. 5.3 je mit Hinweisen). Zur Opfermitverantwortung führte das Bundesgericht in BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 weiter Folgendes aus: Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist ver- leiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Be- deutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindest- mass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hin- tergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit zahlreichen Hinweisen). Arglist wird namentlich dann angenommen, wenn die um Unterstützung ersuchen- de Person den Sozialbehörden zwar Auszüge von deklarierten Konten liefert, es jedoch zugleich unterlässt, auch dasjenige Vermögen anzugeben, welches sich auf einem verheimlichten Konto befindet (BGE 127 IV 163 E. 2). Arglist scheidet nach der Rechtsprechung auch dann nicht aus, wenn der Betrüger der Steuerbehörde seine gegenüber der Sozialbehörde verschwiegenen Einkünfte angegeben hat und die Sozialbehörde befugt ist, bei anderen Behörden Erkundigungen einzuholen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25.10.2010 E. 4.3.2). Angesichts der Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung der Sozialhilfe- bezüger kann Arglist grundsätzlich auch bei einfachen falschen Angaben gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14.12.2017 E. 6.3.3) 34 Die Beschuldigten haben sowohl durch Unterzeichnung von Monatsbudgets als auch in Gesprächen etliche Male bestätigt, über keine weiteren finanziellen Mittel zu verfügen. Daneben haben sie durch das Unterzeichnen einer Zielvereinbarung und das darauffolgende regelmässige Einreichen von Arbeitsbemühungen zumin- dest konkludent zu erkennen gegeben, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hin- gegen meldeten die beiden Beschuldigten die Stelle der Beschuldigten 2 bei der O.________ AG bei der Strafklägerin von sich aus. Ebenso reichten sie regelmäs- sig die im Zusammenhang mit dieser Anstellung stehenden Lohnabrechnungen ein und gaben der Strafklägerin gegenüber an, lediglich zwei Bankkonten zu haben, deren Kontoauszüge sie als Nachweis für ihre finanziellen Verhältnisse ebenfalls regelmässig einreichten, wobei sie jedoch in Tat und Wahrheit noch über ein weite- res Konto bei der Bank G.________ verfügten. Die Beschuldigten haben demnach nicht nur falsche Angaben gemacht und somit gelogen, sondern sie haben alles dafür getan, um den Eindruck umfassender Mitwirkung, Ehrlichkeit und Transpa- renz bei der Strafklägerin zu erwecken und sodann auch aufrechtzuerhalten. Durch die Meldung der Arbeitsstelle der Beschuldigten 2 suggerierten die beiden Be- schuldigten ihrer unterschriftlich bestätigten Pflicht zur Meldung jeglicher Verände- rungen in den wirtschaftlichen und persönlichen Belangen unaufgefordert nachzu- kommen. Für die Strafklägerin bestand demnach kein Grund, um an der Kooperati- on der Beschuldigten und der Richtigkeit ihrer Angaben zu zweifeln. Von Seiten der Verteidigung der beiden Beschuldigten wird der Strafklägerin sinngemäss vorgeworfen, sie hätte von sich aus bemerken müssen, dass sich die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten 1 verändert hätten. Sie habe dies jedoch schlichtweg ignoriert und nicht die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt. Der Strafklägerin sei eine immense Opfermitverantwortung vorzuwerfen. Konkret bringt Rechtsanwältin B.________ vor, aus den Steuererklärungen der Jahre 2005 – 2012 gehe hervor, dass der Beschuldigte 1 jährlich sein Einkommen bei den Steuerbehörden deklariert und dafür auch Steuern bezahlt habe. Ebenso seien auf den Verdienst jeweils ordentlich AHV-Beiträge bezahlt worden. Mit einem einzigen Anruf bei den Steuerbehörden, H.________ oder dem RAV hätte man in Erfahrung bringen können, dass der Beschuldigte 1 arbeitstätig gewesen sei. Daneben räume auch Art. 8c SHG den Sozialdiensten das Recht ein, bei den Steuerbehörden Steuerdaten von sozialhilfeabhängigen Personen erhältlich zu machen. Es sei nicht erklärlich, wieso dies nicht geschehen sei. Auch hätten bei der Strafklägerin chaotische Verhältnisse geherrscht. Der Beschuldigte 1 habe die Sozialarbeiter zwei, drei Mal pro Jahr gesehen, wobei er innert weniger Minuten abgespeist worden sei und ihm auch keine Fragen zu seinen finanziellen Verhältnisse gestellt worden seien. Rechtsanwältin B.________ macht weiter geltend, der Beschuldigte 1 habe in die Zession seiner Taggelder eingewilligt. Diese seien immer direkt an die Strafklägerin geflossen. Diese Taggelder seien vom RAV je nach Einkommen aus der Temporärarbeit angepasst worden und hätten demnach in der Höhe variiert. Die Strafklägerin hätte somit aufgrund der Veränderung von monatlich CHF 2‘715.00 auf monatlich CHF 1‘600.00 im Jahr 2006 und CHF 0.00 im Jahr 2007 darauf aufmerksam werden müssen, dass der Beschuldigte 1 wieder gearbeitet habe. Es sei jedoch für die Budgets auf Durchschnittswerte aus dem Jahr 2005 abgestellt worden, was dazu geführt habe, dass keine der 35 Abrechnungen gestimmt habe. Das Verhalten der Strafklägerin könne nur als leichtfertig bezeichnet werden. Schliesslich habe man im Mai 2010 sowie im September 2011 bei der Strafklägerin festgestellt, dass das Ehepaar A.________ mehrere Monate ohne Unterstützung seinen Alltag habe bestreiten können. Trotz dieser Feststellung seien die zuständigen Personen nicht auf die Idee gekommen, Steuerdaten anzufordern, Einsicht in Bankdaten zu verlangen oder einen Anruf bei den Steuerbehörden zu machen. Die Sache wäre längst ans Licht gekommen, wenn die Strafklägerin ein Minimum an Sorgfalt hätte walten lassen (vgl. zum Ganzen pag. 1430 ff.). Ähnlich äussert sich Rechtsanwalt D.________ zur Frage der Opfermitverantwor- tung. Die Strafklägerin habe lausig gearbeitet. Sämtliche zwischen Januar 2006 und Oktober 2009 erstellten Budgets seien falsch. Den Steuerunterlagen der Be- schuldigten hätten die relevanten Informationen ohne weiteres entnommen werden können. Auf dem Einkommen des Ehemanns seien Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden. Selbst ein Nachfragen bei der Ausgleichskasse der Alters- und Hinterlassenenversicherung hätte genügt, um das Missverständnis zu klären sowie das Einkommen des Ehemanns zu erfassen. Es wäre für die Strafklägerin ein Leichtes gewesen, herauszufinden, dass der Ehemann nebst dem Bezug von Sozialleistungen einer bezahlten Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Dass der So- zialdienst die genannten einfachsten Abklärungen hätte treffen sollen, gehe insbe- sondere auch aus dem SKOS-Leitfaden betreffend Kontrollen und Sanktionen in der Sozialhilfe hervor. Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. c der bernischen Sozialhilfever- ordnung trage das Fachpersonal, insbesondere der für den entsprechenden Sozi- alhilfebezüger zuständige Sozialarbeiter, die Verantwortung für die Fallführung. In diesem Rahmen sei das Fachpersonal insbesondere zuständig für die Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Es habe sich seitens der Straf- klägerin aber niemand dazu berufen gefühlt, die Beschuldigten ordnungsgemäss abzuklären (vgl. zum Ganzen pag. 1468 ff.). Die Vorwürfe der Verteidigung wiegen schwer. Es wird der Eindruck erweckt, als hätte die Strafklägerin geradezu blauäugig gehandelt und sich die betrügerischen Machenschaften der beiden Beschuldigten letztlich selbst zuzuschreiben, indem sie ihnen die perfekten Bedingungen dafür bot. Die Einwände der Verteidigung können – zumindest in dieser Form – jedoch nicht gehört werden. Zunächst ist aus den Ak- ten ersichtlich, dass die Strafklägerin regelmässig Unterlagen von den Beschuldig- ten verlangt hat (Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, Stellungnahmen, Rechnun- gen, usw.). Daneben wurden die Beschuldigten auch regelmässig zu Gesprächen eingeladen (Termine u.a. vereinbart für den 3.8.2009, 22.9.2009, 2.3.2010, 16.3.2010, 21.4.2010, 16.6.2010, 17.8.2010, 1.9.2010, 27.10.2010, 24.11.2010, 9.3.2011, vgl. pag (10345 ff. Sozialhilfedossier). Dass dabei gelegentlich Termine von den Beschuldigten nicht wahrgenommen und deshalb neu angesetzt werden mussten, kann nicht der Strafklägerin angelastet werden. Dass die Beschuldigten anlässlich dieser Gespräche sowie der Beschuldigte 1 auch telefonisch entgegen der Behauptung der Verteidigung immer wieder auf ihre finanzielle Situation ange- sprochen wurden, ist aufgrund der Gesprächsnotizen der Strafklägerin ebenfalls belegt. Wurden zudem die verlangten Unterlagen von den Beschuldigten nicht fristgerecht vorgelegt, ging die Strafklägerin dem nach und mahnte die Beschuldig- 36 ten teilweise mehrfach (vgl. etwa pag. 10357 f. und 10328 ff. Sozialhilfedossier). Die Strafklägerin verfolgte Auffälligkeiten ausserdem konsequent, wenn sie solche feststellte, konkret in jenem Fall, als sie die nicht deklarierten Krankentaggelder im Mai 2012 bemerkte und sie dafür von den Beschuldigten umgehend eine Erklärung und diverse Unterlagen verlangte (pag. 10311 f. Sozialhilfedossier). Von einem grundlegend leichtfertigen Verhalten der Strafklägerin und angeblich chaotischen Verhältnissen kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Es mag hingegen zutreffen, dass die Strafklägerin nicht in allen Belangen die grösstmögliche Sorgfalt walten liess. Dies ist jedoch insbesondere auf die bekannt- lich hohe Belastung und die stets knappen Personalbestände bei den Sozialdiens- ten zurückzuführen und kann der Strafklägerin im Rahmen der Frage nach der strafrechtlichen Opfermitverantwortung nicht als Vorwurf angelastet werden. Aus- fluss dieser stetigen Belastung ist unter anderem auch die von der Verteidigung kri- tisierte Praxis, für die monatliche Berechnung der Budgets Durchschnittswerte für die Arbeitslosengelder einzusetzen. Bei der hohen Zahl von Leistungsempfängern der Sozialhilfe und den täglich anfallenden anderen Pflichten, wie etwa das Vorbe- reiten und Führen von Gesprächen, ist dies im Sinne einer Vereinfachung für die Strafklägerin durchaus nachvollziehbar und keinesfalls unüblich. Dass die Budgets aufgrund der zu hohen Durchschnittszahlen für die Arbeitslosengelder folglich nicht stimmten, vermag im Übrigen an der strafrechtlichen Verantwortung der Beschul- digten nichts zu ändern. Des Weiteren ist die Verteidigung auch nicht mit dem Ar- gument zu hören, die Strafklägerin wäre gemäss Art. 8c des Sozialhilfegesetzes (SHG, BSG 860.1) befugt gewesen, bei den Steuerbehörden Steuerdaten einzuho- len, um sich damit ein klareres Bild über die finanziellen Verhältnisse der beiden Beschuldigten zu machen. Die Bestimmung ist erst per 1.1.2012 in Kraft getreten und existierte demnach während der überwiegenden Dauer der Machenschaften der Eheleute A.________ nicht. Demnach wäre ein Anruf bei den Steuerbehörden entgegen der Verteidigung die meiste Zeit über nicht zielführend gewesen. Zudem führte die Strafklägerin nachvollziehbar aus, dass sie IK-Auszüge und Steuerunter- lagen nur bestelle bzw. Bankkontoanfragen für den ganzen Platz Biel nur dann vornehme, wenn ein Verdacht auf Missbrauch bestehe. Ein konsequenteres Vor- gehen sei ihr aufgrund beschränkter finanzieller und personeller Ressourcen nicht möglich (pag. 1507). Im Übrigen scheidet Arglist auch nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung selbst dann nicht aus, wenn die Sozialbehörde die Möglich- keit hat, Steuerdaten einzuholen, dies jedoch unterlässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25.10.2010 E. 4.3.2). Der Strafklägerin kann insofern auch unter diesem Aspekt kein Vorwurf gemacht werden. Weiter kann auch aus dem von Rechtsanwalt D.________ zitierten Art. 3c Abs. 1 Bst. c der Sozialhilfeverordnung (SHV, BSG 860.111) nichts zu Gunsten der Be- schuldigten abgeleitet werden, trat diese Bestimmung doch erst am 1.1.2013 und somit nach dem hier interessierenden Zeitraum in Kraft. Des Weiteren ist nicht er- sichtlich, wieso die Strafklägerin gemäss der Verteidigung bei H.________ hätte anrufen sollen, hatte sie ja eben gerade mangels Offenlegung der Beschuldigten keine Kenntnis von der Anstellung des Beschuldigten 1 bei diesem Arbeitgeber. Auch die Tatsache, dass man sich bei der Strafklägerin in den Jahren 2010 und 2011 fragte, wie die Familie ohne Geld leben könne, vermag keine Opfermitver- 37 antwortung zu begründen. Wie den Gesprächsnotizen zu entnehmen ist, hat sich der zuständige Sozialarbeiter umgehend bei den Beschuldigten erkundigt. A.________ erklärte, man lebe halt sehr bescheiden, habe Wochenbudgets, könne Geld borgen und lasse Rechnungen liegen. Ausserdem arbeite ja seine Frau. Die Strafklägerin hat demnach diese Auffälligkeit nicht einfach hingenommen, sondern aktiv nachgefragt. Sie wurde jedoch von den Beschuldigten erneut mit unvollstän- digen und irreführenden Informationen versorgt. Schliesslich ist auch der von Rechtsanwalt D.________ genannte Leitfaden «Kon- trollen und Sanktionen in der Sozialhilfe» der Schweizerischen Konferenz für Sozi- alhilfe (SKOS) nicht geeignet, eine Opfermitverantwortung im Sinne des Gesetzes zu begründen. Der Leitfaden ist als blosse Hilfe für die Sozialbehörden anzusehen, um Sozialhilfemissbrauch möglichst gering zu halten. Hierfür werden im Leitfaden einzelne Massnahmen vorgestellt. Daraus kann jedoch noch keinesfalls geschlos- sen werden, bei Nichtbeachtung einer Massnahme liege automatisch eine zum Ausschluss der Arglist führende Opfermitverantwortung vor. Dies zeigt bereits der Umstand, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Arglist nur bei Miss- achtung grundlegendster Vorsichtsmassnahmen ausscheidet. Gefordert wird somit gerade nicht, dass sämtliche nur denkbaren Vorkehren getroffen werden müssen. Sozialarbeiter müssen ihren Klienten denn auch ein gewisses Vertrauen entgegen bringen und dürfen sie nicht als potentielle Delinquenten betrachten. Letztendlich ist eine allfällige Opfermitverantwortung im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Nach dem bisher Gesagten hat die Strafklägerin regelmässig Unterlagen eingeholt, Ge- spräche geführt und ist auch Auffälligkeiten nachgegangen. Eine grössere Sorgfalt wäre rückblickend möglich gewesen, jedoch kann das Verhalten der Strafklägerin noch keineswegs als leichtfertig – wie dies nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung verlangt wird – angesehen werden. Das deliktische Verhalten der Ehe- leute A.________ steht im Vorder- und nicht im Hintergrund. Ein Ausnahmefall, welcher aufgrund einer Opfermitverantwortung zum Ausschluss der Strafbarkeit der beiden Beschuldigten führen würde, liegt nach dem Gesagten nicht vor. 16.1.3 Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden, Motivations- und Kausal- zusammenhang Zu den restlichen objektiven Tatbestandsmerkmalen (Irrtum, Vermögensdispositi- on, Vermögensschaden, Motivations- und Kausalzusammenhang) führte die Vorin- stanz aus (pag. 1324; S. 36 der Urteilsbegründung): Die Mitarbeiter der E.________ irrten sich aufgrund der beschriebenen arglistigen Täuschung über die Bedürftigkeit der Familie A.________, indem sie davon ausgingen, der Beschuldigte erziele kein Einkommen. Aufgrund dieses Irrtums wurde den Beschuldigten freiwillig aus dem Vermögen der E.________ Sozialhilfe ausbezahlt. Da die Familie A.________ keinen Anspruch auf Sozialhilfe in dieser Höhe hatte, entstand der E.________ dadurch ein Vermögensschaden im Betrag von CHF 236‘000.00. Sowohl zwischen der Täuschung und dem Irrtum als auch zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition besteht ein Motivationszusammenhang. Im Urteilsdispositiv handelt es sich bei dem Deliktsbetrag betreffend den gewerbsmässigen Betrug von CHF 241’000.00 um einen Verschrieb, der von Amtes wegen auf den korrekten Betrag von CHF 236‘000.00 zu korrigieren ist. Der Deliktsbetrag ist gleich hoch wie bei der Beschuldigten C.________ für dieselbe Periode 01.03.2007 – 31.10.2012. 38 Damit sind die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 146 StGB ebenfalls erfüllt. Mit Ausnahme des Deliktsbetrags, welchen die Kammer für den Beschuldigten 1 auf CHF 242‘910.25 und für die Beschuldigte 2 auf CHF 242‘303.00 bestimmt hat (vgl. Ziff. 15.2 oben), ist den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zuzustim- men. Die Beschuldigten haben demnach sämtliche objektiven Tatbestandsmerk- male des Betrugs erfüllt. 16.1.4 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigten haben mit direktem Vorsatz gehandelt. Wie die Beweiswürdi- gung ergeben hat, konnten sie genügend Deutsch, um die ihnen obliegenden Pflichten im Zusammenhang mit dem Bezug der Sozialhilfeleistungen zu verste- hen. Sie entschieden sich jedoch bewusst dafür, die Erwerbstätigkeit des Beschul- digten 1 der Strafklägerin nicht zu melden. Die Beschuldigten haben demnach mit Wissen und Willen gehandelt. Des Weiteren haben sie auch mit Bereicherungsab- sicht gehandelt, da es zweifellos ihr Ziel war, mit dem erhaltenen Geld ihre finanzi- elle Situation zu verbessern. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt. 16.1.5 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe erkennbar. 16.1.6 Gewerbsmässigkeit Für die Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass die Beschuldigten im Zeitraum vom 1.3.2007 bis 31.10.2012 gewerbsmässig gehandelt haben. Es wird auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz – mit Ausnahme des Deliktsbetrages, wel- cher für die Zeit vom 1.3.2007 bis 31.10.2012 (Phase 4) CHF 242‘303.00 beträgt – verwiesen (pag. 1324 f., S. 36 f. der Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhal- ten, dass die Beschuldigten durch ihre betrügerischen Machenschaften jährlich fast gleich viel Geld von der Strafklägerin erhielten, wie der Beschuldigte 1 durch seine Temporärarbeit und die Beschuldigte 2 durch ihre Anstellung bei der O.________ bereits gemeinsam verdienten. Daraus ergibt sich, dass die Beschuldigten nahezu 50% und somit einen wesentlichen Teil ihres Lebensunterhalts mit den zu Unrecht bezogenen Sozialhilfegeldern finanzierten. Angesichts des hohen Deliktsbetrages und dem langen Deliktszeitraum von etwa 5.5 Jahren übten die Beschuldigten die deliktische Tätigkeit somit nach Art eines Berufes aus. Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit nach Art. 146 Abs. 2 aStGB ist demnach klar erfüllt. Für die Tathandlung des Beschuldigten 1 am 16.3.2006 ist hingegen von einfa- chem Betrug auszugehen. Dieser Vorfall ereignete sich zeitlich getrennt von den übrigen Handlungen und wird daher nicht vom Qualifikationsgrund der Gewerbs- mässigkeit erfasst. 16.1.7 Mittäterschaft Das Strafgesetzbuch enthält keine allgemeine Definition der Mittäterschaft. Nach der bundesgerichtlichen Umschreibung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschlies- sung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie 39 mit ihm steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa). Das blosse Wollen der Tat, d.h. der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung der Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat vielmehr auch tatsächlich mitwirken (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 aStGB) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfas- sung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen ma- chen (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BSK StGB-FORSTER, 4. Aufl. 2019, vor Art. 24 N 12). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Strafta- ten ist Mittäterschaft möglich. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg. Das Zusammenwirken im konklu- denten Handeln begründet Mittäterschaft. Wer die Kriterien der Mittäterschaft er- füllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2 mit Hinweisen). Rechtsanwalt D.________ macht geltend, die Beschuldigte 2 habe gegenüber der Strafklägerin keine Täuschungshandlungen vorgenommen. Nach Erwerbseinkom- men des Ehemannes sei sie nie explizit gefragt worden. Sie habe sich lediglich passiv verhalten und nicht von sich aus und im Unwissen über diese Pflicht der Strafklägerin Mitteilung über die temporäre Tätigkeit des Ehemannes erstattet. Die Voraussetzungen der Mittäterschaft seien bereits deshalb nicht erfüllt. Mangels Kenntnis der Familienfinanzen sowie der deutschen Sprache habe die Beschuldig- te 2 nicht zu einer allfälligen – bestrittenen – Tathandlung ihres Ehemannes beitra- gen können. Eine Mitwirkung, so dass mit ihrem bestrittenen Tatbeitrag der ihrem Ehemann vorgeworfene Betrug gestanden oder gefallen wäre, sei ausgeschlossen (pag. 1473). Die beiden Beschuldigten haben am 14.10.2005 gemeinsam den Unterstützungs- antrag bei der Strafklägerin gestellt. Aus der Tatsache, dass dieser Antrag hand- schriftlich vom Beschuldigten 1 ausgefüllt wurde, kann entgegen der Verteidigung (pag. 1541) nichts zu Gunsten der Beschuldigten 2 abgeleitet werden. Verständli- cherweise wurde das Formular nur von einer Person ausgefüllt. Abschliessend wurde es jedoch von beiden Beschuldigten je eigenhändig unterzeichnet. Die Deutschkenntnisse der Beschuldigten 2 genügten nach Überzeugung der Kammer, um die Pflicht zur Meldung von Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnis- sen zu verstehen. Die Beschuldigte 2 wusste zudem unbestrittenermassen, dass ihr Ehemann zunächst sporadisch und ab dem 1.3.2007 ununterbrochen einer Temporärtätigkeit nachging. Dennoch unterliess sie es, dies der Strafklägerin im Zeitraum vom 1.3.2007 bis 31.10.2012 mitzuteilen. Stattdessen unterzeichnete sie alleine sowie gemeinsam mit ihrem Ehemann diverse Budgets und eine Zielverein- barung und reichte in der Folge gemeinsam mit ihm Arbeitsbemühungen ein, ob- wohl er bereits einer Erwerbstätigkeit nachging. Im Übrigen nahmen die beiden Be- schuldigten regelmässig an Gesprächen bei der Strafklägerin teil. Wie bereits im 40 Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt wurde, wusste die Beschuldigte 2 zu- dem auch bestens über die Finanzen der Familie Bescheid. So hatte sie einerseits Kenntnis vom auf den Namen des Beschuldigten 1 lautenden Konto bei der Bank G.________, da sie am 13.10.2005 eigenhändig die Unterschriftenkarte für das Konto unterzeichnet hatte. Andererseits sagte sie selbst aus, auch die jeweiligen auf dieses Konto geflossenen Lohnbeträge gesehen zu haben. Indem sie ihrer Pflicht gegenüber der Strafklägerin, sämtliche Veränderungen in den wirtschaftli- chen und persönlichen Belangen sofort zu melden, nicht nachkam und stattdessen gemeinsam mit ihrem Ehemann bestätigte bzw. konkludent zu erkennen gab, man verfüge über keine weiteren finanziellen Mittel und der Beschuldigte 1 gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, leistete sie einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen des Betrugs. Oder anders ausgedrückt: Hätte die Beschuldigte 2 die Strafklägerin über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse ihrer Familie – über welche sie Bescheid wusste – pflichtgemäss informiert, so wäre der Betrug nicht möglich gewesen. Dar- aus folgt, dass die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten 1 mit ihrem Beitrag stand oder fiel. Sie handelte zudem vorsätzlich und brachte den gemeinsamen Tatent- schluss konkludent zum Ausdruck. Sowohl der Beschuldigte 1 als auch die Be- schuldigte 2 sind demnach als Hauptbeteiligte anzusehen. Ihre einzelnen Tatbei- träge werden dem jeweils anderen zugerechnet. Die beiden Beschuldigten haben somit im Zeitraum vom 1.3.2007 bis 31.10.2012 in Mittäterschaft gehandelt. 16.1.8 Fazit Die beiden Beschuldigten haben sich des Betrugs, gewerbsmässig sowie in Mit- täterschaft begangen im Zeitraum vom 1.3.2007 bis 31.10.2012 z.N. der Strafklä- gerin schuldig gemacht. Der Beschuldigte 1 ist zudem wegen einfachen Betrugs, begangen am 16.3.2006 z.N. der Strafklägerin, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 17. Anwendbares Recht Am 1.1.2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurtei- lungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlos- sen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen STE- FAN TRECHSEL / HANS VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; AN- 41 DREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich aus- schliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Be- schränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, 4. Auflage 2019, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Die Kammer hat die einzelnen Taten sowohl nach altem, als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch den Ver- gleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Beschul- digte besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Die Beschuldigten haben die zur Diskussion stehenden Taten vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1.1.2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Die Kammer gelangt zum Schluss, dass die Sanktionen für den einfachen Betrug wie auch für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nach altem und nach neuem Recht gleichwertig sind. Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht, d.h. das StGB in der früheren Fassung (bezeichnet als aStGB), anzuwenden ist. 18. Grundlagen der Strafzumessung Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteils- begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17, E. 2.1). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetz- liche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Un- gleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur auf 42 eine Gesamtstrafe erkennen, wenn es im konkreten Fall für die einzelnen Norm- verstösse gleichartige Strafen ausfällen würde (vgl. BSK StGB-ACKERMANN, 4. Auf- lage 2019, N 84 ff. zu Art. 49 StGB, sowie BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen die Geldstra- fe, welche stets die mildere Sanktion ist, gewählt werden (BGE 134 IV 97 E. 4.2 ff.). Auf eine Freiheitstrafe kann mithin erkannt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Zu denken ist dabei unter anderem an die Fälle, in denen der Täter die Schweiz nach der Straf- verbüssung verlassen muss bzw. wenn davon ausgegangen werden muss, die Geldstrafe werde nicht bezahlt (MARKUS HUG, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommen- tar, 19. Aufl. 2013, N 2 zu Art. 41 StGB). Darüber hinaus ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen: Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Straf- minderungsgrund berücksichtigt werden. Sonst würde dem Täter der gleiche Um- stand zwei Mal zur Last gelegt oder zugute gehalten. Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Urteil des Bundes- gerichts 6B_592/2014 vom 25. September 2014, E.2.). Ergänzend ist ferner festzu- halten, dass der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilde- rungsgründe nicht automatisch erweitert wird. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffen- de Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Vorlie- gend sind keine solch aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. 19. Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen für das vorliegend schwerste Delikt, den gewerbsmässigen Be- trug, reicht von einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Ausserordentliche Umstände, die ausnahmsweise zu einem Abwei- chen vom ordentlichen Strafrahmen führen würden, liegen nicht vor. Entgegen der Vorinstanz ist die Strafe für den Schuldspruch des Beschuldigten 1 wegen einfa- chen Betrugs nicht gemeinsam mit der Strafe für den gewerbsmässigen Betrug zu bestimmen, sondern ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB die für das schwerste Delikt gebildete Einsatzstrafe aufgrund des weiteren Schuldspruchs an- gemessen zu erhöhen. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Strafe für den einfachen Betrug bei der Gesamtbetrachtung kaum ins Gewicht fällt, jedoch sieht das Gesetz eine solche Gesamtbeurteilung nicht vor, zumal auch die rechtli- che Würdigung der beiden Sachverhalte mit Grundtatbestand und Qualifikation nicht identisch ist. Bereits an dieser Stelle ist jedoch vorwegzunehmen, dass die Kammer sowohl für den gewerbsmässigen Betrug (beide Beschuldigte), als auch den gewöhnlichen Betrug (nur Beschuldigter 1) einzig eine Freiheitsstrafe als an- 43 gemessen erachtet. Zum einen, da betreffend den gewerbsmässigen Betrug auf- grund der Bestimmung von Art. 34 aStGB eine Geldstrafe lediglich bis 360 Tages- sätze möglich ist, aufgrund des Verschuldens der beiden Beschuldigten die Strafe jedoch ohnehin oberhalb dieser Grenze anzusetzen ist. Zum anderen, da der ein- fache Betrug in einem derart engen Sachzusammenhang steht und der Beschuldig- te 1 bereits mit der Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfegelder von monatlich CHF 500.00 finanziell belastet ist, so dass auch für den einfachen Betrug keine Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. 44 20. Beschuldigter 1 20.1 Einsatzstrafe für das schwerste Delikt 20.1.1 Tatkomponenten Objektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 war im Zeitraum vom 1.3.2007 bis zum 31.10.2012 und somit während etwa 5.5 Jahren deliktisch tätig. In dieser Zeit hat er durch seine betrüge- rischen Machenschaften die Strafklägerin um gesamthaft CHF 242’303.00 betro- gen. Dies ist offenkundig kein Bagatelldelikt mehr, es erscheint jedoch in Anbe- tracht des weiten Strafrahmens und unter Berücksichtigung, dass auch durchaus höhere Deliktsbeträge denkbar sind, nicht als übermässig gravierend. Der Beschuldigte 1 spiegelte der Strafklägerin vor, keiner Erwerbstätigkeit nachzu- gehen. Um sie in diesem Glauben zu lassen, verneinte er entsprechende Fragen der Sozialarbeiter, unterzeichnete – mangels Deklaration seines Einkommens – fehlerhafte Monatsbudgets und reichte regelmässig Arbeitsbemühungen sowie un- vollständige Unterlagen (insbesondere Kontoauszüge) ein. Auch bei kritischen Fra- gen der Strafklägerin, wie seine Familie denn so lange ohne Geld leben könne, gab der Beschuldigte 1 lediglich an, sparsam zu leben und sich Geld zu borgen. Zwar wurden vom Beschuldigten 1 nicht im grossen Stil Dokumente gefälscht und liess die Strafklägerin – wie ausgeführt – nicht die grösstmögliche Sorgfalt walten. Das Vorgehen des Beschuldigten 1 spricht aber für eine erhebliche Dreistigkeit, musste er doch immer wieder neue Täuschungshandlungen vornehmen, um nicht die Auf- merksamkeit der Strafklägerin zu erwecken. Die objektive Tatschwere liegt mit Blick auf den überaus weiten Strafrahmen noch knapp im leichten Bereich. Die Kammer erachtet daher eine Freiheitstrafe von 20 Monaten als angemessen. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich. Seine Beweggründe waren finanziel- ler Natur. Er handelte zudem mit Bereicherungsabsicht, was jedoch bereits tatbe- standsimmanent ist und ihm im Rahmen der Strafzumessung daher nicht nochmals zum Nachteil angelastet werden darf. Fest steht ausserdem, dass sich der Be- schuldigte 1 nicht in einer finanziellen Notlage befand und er mit seinem Einkom- men (jährlich etwa CHF 48‘000.00 – CHF 50‘000.00) aus Temporärarbeit und demjenigen seiner Ehefrau aus ihrer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin in der Lage gewesen wäre, den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten. Die Tat wäre für den Beschuldigten 1 auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus, weshalb sich keine Erhöhung der Einsatzstrafe rechtfertigt. 20.1.2 Fazit Einsatzstrafe Die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug liegt somit bei 20 Monaten Freiheitsstrafe. 45 20.2 Asperation für das weitere Delikt Der Beschuldigte 1 hat am 16.3.2006 ein Monatsbudget unterzeichnet, ohne sein Einkommen aus der Temporärtätigkeit im Dezember 2005 gegenüber der Strafklä- gerin anzugeben. Er hat diese damit um CHF 607.25 (Betrag des nicht deklarierten Einkommens) betrogen, wobei ihm aber keine besonders hohe kriminelle Energie attestiert werden muss. Der Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Interessen. Jedoch gingen zu jenem Zeitpunkt weder er noch seine Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nach, weshalb sie auch auf finanzielle Unterstützung angewiesen waren und zu Recht Sozialhilfe bezogen. Insgesamt ist das Verschul- den unter Berücksichtigung sowohl der objektiven als auch der subjektiven Tat- komponenten als gering zu bezeichnen. Die Kammer erachtet daher eine Strafe von einem Monat als angemessen, welche aufgrund des engen Sachzusammen- hangs zu ½ asperiert wird, ausmachend 15 Tage. 20.3 Zwischenfazit Gesamtstrafe Die Gesamtfreiheitsstrafe liegt nach dem Gesagten im Zwischenergebnis bei 20 Monaten und 15 Tagen. 20.4 Täterkomponenten Der Beschuldigte 1 stammt aus J.________ und ist am 17.4.1992 in die Schweiz eingereist. Gemäss seinem eigenen Lebenslauf besuchte er in Q.________ 8 Jah- re die Primarschule, 2 Jahre die Sekundarschule und 2 Jahre die Berufsschule. Näheres über seine Ausbildung ist nicht bekannt. Er gab lediglich in einem Ge- spräch vom 22.9.2009 an, in seiner Heimat Spengler gelernt zu haben (pag. 10085 Sozialhilfedossier). Er ist mit der Beschuldigten 2 verheiratet und hat drei volljähri- ge Kinder (R.________, S.________ und T.________). Gemäss dem oberinstanz- lich eingeholten Strafregisterauszug vom 11.10.2018 ist der Beschuldigte 1 nicht vorbestraft (pag. 1401). Er arbeitete zuletzt als U.________ (Beruf) bei der K.________ und verdiente monatlich CHF 3‘098.00 (vgl. Formular zu den wirt- schaftlichen Verhältnisse vom 10.10.2018; pag. 1404 f.). Das Verhalten des Beschuldigten 1 nach der Tat und im Strafverfahren ist neutral zu werten. Er hat die Vorwürfe stets bestritten bzw. anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Unter diesen Umständen kann ihm kein Geständnisrabatt gewährt werden. Es ist zwar das gute Recht eines Beschuldigten, den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bis zu- letzt zu bestreiten; dies darf ihm nicht straferhöhend angelastet werden. Umgekehrt kann ihm dann aber auch keine Einsicht und Reue attestiert werden. Zugute zu hal- ten ist dem Beschuldigten 1 immerhin, dass er die unrechtmässig bezogenen Sozi- alhilfegelder in monatlichen Raten von CHF 500.00 zurückzahlt und sich bei den Sozialbehörden abgemeldet hat. Demgegenüber ist an dieser Stelle aber auch ausdrücklich festzuhalten, dass er seine deliktische Tätigkeit fortgesetzt hätte, wäre sie nicht durch die Strafklägerin aufgrund der durch sie veranlassten Bankkontoab- frage auf dem Platz Biel ans Licht gekommen. Insgesamt ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten 1 als leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Urteile 6B_1079/2016 vom 46 21.3.2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19.1.2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. 9.2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29.10.2015 E. 1.3). Solche aussergewöhnli- chen Umstände sind nicht ersichtlich. Von einer erhöhten Strafempfindlichkeit kann keine Rede sein. Die Täterkomponenten sind aufgrund der gemachten Ausführungen insgesamt als leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet insgesamt eine Re- duktion um einen Monat als angemessen. 21. Zeitablauf seit den Taten Gemäss Art. 48 lit. e aStGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn das Straf- bedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Die heilende Kraft der Zeit, die das Strafbedürfnis geringer werden lässt, soll auch berücksichtigt werden können, wenn die Strafverfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, die Tat aber länge- re Zeit zurückliegt und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach jünge- rer Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind (BKS-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auf- lage 2019, Art. 48 N 40). Der Beschuldigte 1 beging die Taten einerseits am 16.3.2006 (Betrug) und ande- rerseits in der Zeit vom 1.3.2007 bis zum 31.10.2012 (gewerbsmässiger Betrug). Im Zeitpunkt dieses Urteils liegt somit die erste Tat knapp 14 Jahre zurück und die zweite endete vor rund 7.5 Jahren. Somit wären beim «einfachen» Betrug zumin- dest zwei Drittel der 15-jährigen Verjährungsfrist verstrichen (Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 146 Abs. 1 und 2 aStGB). Da der Beschuldigte 1 danach auf dem glei- chen Rechtsgebiet aber wieder massiv straffällig wurde, kann nicht gesagt werden, dass er sich seither wohl verhalten hat. Aus Sicht der Kammer ist daher eine Re- duktion der Strafe gemäss Art. 48 lit. e aStGB nicht angezeigt. 22. Fazit Gesamtstrafe, reformatio in peius Der Beschuldigte 1 wäre demnach in Würdigung sämtlicher Umstände zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten und 15 Tagen zu verurteilen. Aufgrund des Verbots der «reformatio in peius» ist die Strafe indes bei 18 Monaten Freiheitstrafe zu be- lassen. 23. Beschuldigte 2 23.1 Tatkomponenten 23.1.1 Objektives Tatverschulden Im Wesentlichen kann für das objektive Tatverschulden auf die entsprechenden Ausführungen zum Beschuldigten 1 verwiesen werden (vgl. Ziff. 20.1.1 oben). Die Beschuldigte 2 beging die Tat gemeinsam mit ihrem Ehemann. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Verschulden der Beschuldigten 2 weniger schwer wiegt, als dasjenige des Beschuldigten 1. Zwar traf sie ebenso die Pflicht zur Meldung sämtli- cher Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse und kam sie dieser ebenfalls nicht nach, dennoch beging sie weniger Täuschungshandlungen, namentlich unter- 47 zeichnete sie weniger Monatsbudgets und stand weniger in direktem Kontakt mit der Strafklägerin. Zudem war es nur der Beschuldigte 1, der durch das Einreichen seiner Arbeitsbemühungen über seine tatsächliche Arbeitssituation täuschte. Die Beschuldigte 2 wirkte an den Täuschungshandlungen zwar massgeblich mit; diese wären ohne ihr Mitwirken nicht möglich gewesen. Sie bewegte sich im Vergleich mit ihrem Ehemann jedoch eher im Hintergrund. Insgesamt erscheint folglich auch das objektive Tatverschulden der Beschuldigten 2 unter Beachtung des weiten Strafrahmens als leicht, weshalb sich eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten rechtfer- tigt. 23.1.2 Subjektives Tatverschulden Für die Ausführungen zum subjektiven Tatverschulden kann vollumfänglich auf das zum Beschuldigten 1 Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. 20.1.1 oben). Das sub- jektive Tatverschulden ist demnach als neutral zu werten, weshalb die Freiheits- strafe bei 17 Monaten zu belassen ist. 23.2 Täterkomponenten Die Beschuldigte 2 stammt aus J.________ und ist am 20.3.2001 in die Schweiz eingereist. Sie ist mit dem Beschuldigten 2 verheiratet und hat mit diesem drei voll- jährige Kinder (R.________, S.________ und T.________). Wie ihr Ehemann ist auch die Beschuldigte 2 nicht im schweizerischen Strafregister verzeichnet (pag. 1400). Im Zeitpunkt der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse am 8.10.2018 gab die Beschuldigte 2 an, nicht erwerbstätig zu sein (pag. 1408 f.). Betreffend das Nachtatverhalten sowie das Verhalten im Strafverfahren gilt das zum Beschuldigten 1 Gesagte (vgl. Ziff. 20.4 oben). Auch die Beschuldigte 2 be- stritt die Vorwürfe bis zuletzt. Jedoch zahlt sie gemeinsam mit ihrem Ehemann mo- natlich CHF 500.00 an die Strafklägerin zurück. Die Strafempfindlichkeit ist auch bei der Beschuldigten 2 als normal zu bezeichnen. Unter diesen Umständen sind die Täterkomponenten leicht strafmindernd zu berücksichtigen, weshalb sich eine Reduktion der Strafe um einen Monat rechtfer- tigt. 23.3 Zeitablauf seit der Tat Die Beschuldigte 2 beging den gewerbsmässigen Betrug in der Zeit vom 1.3.2007 bis zum 31.10.2012, mithin endete die Deliktsserie im Zeitpunkt dieses Urteils vor rund 7.5 Jahren. Damit sind zwei Drittel der 15-jährigen Verjährungsfrist noch bei weitem nicht verstrichen (Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 146 Abs. 1 und 2 aStGB). Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen einer Strafreduktion aus Sicht der Kammer gemäss Art. 48 lit. e aStGB bei der Beschuldigten 2 nicht gegeben. 23.4 Fazit Gesamtstrafe Unter Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren wäre die Beschuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu verurteilen. Aufgrund des Verbots der «re- formatio in peius» ist die Strafe indes wie in erster Instanz bei 15 Monaten Frei- heitstrafe zu belassen. 48 24. Vollzug Nach Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Voraussetzung für den bedingten Strafvollzug ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Teilweise aufge- schoben werden kann der Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 aStGB). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass begründete Aussicht auf Bewährung besteht (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). Wie dargelegt, erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 18 (Beschuldigter 1) bzw. 15 Monaten (Beschuldigte 2) als angemessen. Ein bedingter Vollzug ist dem- nach grundsätzlich möglich. Die beiden Beschuldigten haben sich nach Beginn des Strafverfahrens nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Sie zahlen der Strafklä- gerin monatlich CHF 500.00 zurück und zumindest der Beschuldigte 1 scheint nach letztem Kenntnisstand einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Beide Beschuldigten sind zudem nicht vorbestraft. Es ist davon auszugehen, dass sie ihre Lektion ge- lernt haben und dass ihnen deshalb grundsätzlich eine positive Legalprognose ge- stellt werden kann. Der Vollzug der beiden Freiheitstrafen wird deshalb bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 25. Kosten und Entschädigung 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StGB). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die beiden Be- schuldigten werden vor oberer Instanz – wie bereits vor der Vorinstanz – wegen Betrugs, gewerbsmässig begangen, sowie der Beschuldigte zusätzlich wegen ein- fachen Betrugs für schuldig erklärt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gibt es keinen Grund, an der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (so- weit nicht ohnehin schon in Rechtskraft erwachsen) etwas zu ändern. 26. Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Abs. 1 Bst. b VKD bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3’000.00. Die Be- schuldigten unterliegen mit ihrer Berufung vollständig, weshalb ihnen die gesamten Verfahrenskosten zur Bezahlung auferlegt werden. Dabei rechtfertigt es sich, den 49 beiden Beschuldigten je 50% der Kosten aufzuerlegen, ausmachend CHF 1‘500.00. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von insgesamt 29.5 Stunden geltend (vgl. die Honorarnote vom 10.12.2019, pag. 1576 f.). Der Honorarnote ist zu entnehmen, dass für die Ausfertigung der Berufungsbegründung ein Aufwand von 16 Stunden verbucht wurde. Dieser Aufwand erscheint nicht angemessen, konnte doch Rechtsanwältin B.________ für ihre Eingabe im Wesentlichen auf ihre bereits erstinstanzlich geleistete Arbeit für ihren Parteivortrag zurückgreifen, wes- halb eine Kürzung um 8 Stunden angemessen erscheint. Aus demselben Grund ist auch der Aufwand für die Replik von 5 auf 3 Stunden zu kürzen. Schliesslich wird am 20.6.2019 unter dem Titel «Eingabe Schlussbemerkungen» ein Aufwand von 1 Stunde aufgeführt. In Anbetracht der Tatsache, dass Rechtsanwältin B.________ mit ihrem Schreiben vom 20.6.2019 jedoch gerade auf die Eingabe von Schluss- bemerkungen verzichtet hat, ist auch dieser Aufwand um 50 Minuten auf 10 Minu- ten zu kürzen. Gesamthaft ergibt sich so ein gebotener Aufwand von 18.66 Stun- den. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ demnach mit CHF 4‘140.00 (18.66 Stunden à CHF 200.00, Auslagen CHF 112.00, MwSt 296.00). Das volle Honorar beträgt CHF 5‘144.85 (18.66 Stunden à CHF 250.00, Auslagen CHF 112.00, MwSt 367.85). Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘140.00 und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘004.85, zu er- statten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt D.________ einen Aufwand von 67 Stunden geltend (vgl. die Honorarnote vom 10.12.2019, pag. 1577 ff.). Nach Art. 42 des Kantonalen An- waltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich be- stellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (vgl. Art. 41 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regional- gerichts zwischen CHF 2‘000.00 und CHF 50‘000.00. In Rechtsmittelverfahren be- trägt das Honorar 10 bis höchstens 50 % des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV). Für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 durch Rechts- anwalt D.________ wurde erstinstanzlich ein Aufwand von 68.75 Stunden gutge- heissen. Der oberinstanzlich geltend gemachte, nahezu identische Aufwand von 67 Stunden ist demnach als deutlich zu hoch anzusehen und folglich zu kürzen. Unter dem Titel «Besprechung vom 18.07.2018 mit Übersetzer» macht Rechtsanwalt D.________ einen Aufwand von 2 Stunden gelten, inkl. 30 Minuten Vorbereitung. Diese Besprechung fand unmittelbar vor Einreichung der Berufungserklärung statt, und ist daher grundsätzlich nachvollziehbar. Jedoch fand bereits am 14.2.2018, kurz vor der Berufungsanmeldung, eine Besprechung zwischen Rechtsanwalt D.________ und der Beschuldigten 2 statt, weswegen die zweite Besprechung um 30 Minuten zu kürzen ist. Des Weiteren wurde unter dem Titel «Aktenstudium, ins- 50 bes. Stellungnahmen StA und PK» ein Aufwand von 6 Stunden verbucht. Zwar um- fassen die Eingaben bzw. Stellungnahmen der anderen Parteien jeweils mehrere Seiten, dennoch erscheint der Kammer für die Lektüre dieser Schreiben ein Zeitaufwand von lediglich 3 Stunden als angemessen, weshalb 3 Stunden gekürzt werden. Für das «Schreiben inkl. Urteilsbegründung an Kl vom 04.07.2018» wur- den auf der Honorarnote 2.5 Stunden Arbeit verbucht. Das Weiterleiten von Doku- menten stellt grundsätzlich Kanzleiarbeit dar, welche im Stundenansatz des An- walts inbegriffen ist (vgl. Urteil BB.2013.22 des Bundesstrafgerichts vom 31. Okto- ber 2013, E. 5.2.5). Einzig das Verfassen eines Begleitbriefes kann hierbei als Aufwand verbucht werden, wofür die Kammer vorliegend 30 Minuten als angemes- sen erachtet. In diesem Punkt wird die Honorarnote demnach um weitere 2 Stun- den gekürzt. Sodann wird auch der Aufwand unter dem Titel «Berufungserklärung an OGer» in Anbetracht des Umfangs der Eingabe von lediglich knapp 3 Seiten von 1.5 Stunden auf 1 Stunde herabgesetzt. Rechtsanwalt D.________ macht un- ter dem Titel «Berufungsbegründung an OGer» einen Aufwand von 30 Stunden geltend. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass Rechtsanwalt D.________ für die Ausarbeitung seiner Rechtsschrift im Wesentlichen auf seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem dort vorgetrage- nen Parteivortrag geleistete Arbeit zurückgreifen konnte und sich oberinstanzlich für ihn nichts Neues ergab. Der für die schriftliche Begründung der Berufungser- klärung verbuchte Aufwand erscheint daher trotz des nicht unerheblichen Umfangs der Eingabe von 34 Seiten als deutlich zu hoch. Die Kammer erachtet in diesem Punkt lediglich einen Aufwand von 15 Stunden als geboten. Gleich verhält es sich mit dem unter dem Titel «Replik an OGer» geltend gemachten Aufwand von 9 Stunden. Auch wenn Rechtsanwalt D.________ darin mit einigen neuen Argumen- ten die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Strafklägerin zu ent- kräften versucht, erscheint auch dieser Aufwand überhöht. Es rechtfertigt sich da- her auch hier eine Kürzung um 6 Stunden auf 3 Stunden. Des Weiteren hat Rechtsanwalt D.________ unter dem Titel «Stgn GStA vom 19.12.2018 inkl. Schreiben an Kl vom 24.12.2018» 2 Stunden, unter dem Titel «Vf vom 01.02.2019 inkl. Stgn GStA, E.________ inkl. Schreiben an Kl vom 07.02.2019» ebenfalls 2 Stunden und unter dem Titel «Vf vom 24.07.2018 inkl. Replik GA inkl. Schreiben an Kl vom 25.04.2019» 1 Stunde Aufwand verbucht. Diesen drei Positionen ist ge- meint, dass jeweils für das Weiterleiten von Eingaben der anderen Parteien und das Verfassen eines Begleitbriefes ein zu hoher Aufwand verbucht wurde. Die Lek- türe der weitergeleiteten Eingaben wurde bereits unter dem Titel «Aktenstudium» berücksichtigt. Da das blosse Weiterleiten – wie bereits ausgeführt – lediglich Kanzleiarbeit darstellt, kann auch in diesen Punkten nur das Verfassen der Begleit- briefe an die Beschuldigte 2 berücksichtigt werden. Hierfür erscheint ein Aufwand von jeweils maximal 30 Minuten geboten. Schliesslich erscheint auch der für die kleineren Eingaben an das Obergericht verbuchte Aufwand als zu hoch. Insbeson- dere für die diversen Fristerstreckungsgesuche werden praxisgemäss lediglich 10 Minuten Aufwand als zulässig erachtet. Ebenso erscheint der Aufwand für das Ein- reichen von Schlussbemerkungen mit 30 Minuten zu hoch. Der Aufwand für die Korrespondenz mit dem Obergericht unter sämtlichen Titeln wird demnach um eine Stunde gekürzt. Gesamthaft wird die Honorarnote von Rechtsanwalt D.________ 51 somit um 30.5 Stunden auf 36.5 Stunden gekürzt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ demnach mit CHF 8‘055.20 (36.5 Stunden à CHF 200.00, Auslagen CHF 179.30, MwSt 575.90) zuzüglich CHF 353.20 für vorge- schossene Übersetzerkosten. Das volle Honorar beträgt CHF 10‘020.75 (36.5 Stunden à CHF 250.00, Auslagen CHF 179.30, MwSt 716.45). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Ent- schädigung von insgesamt CHF 8‘055.20 (ohne Übersetzerkosten) und Rechtsan- walt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘965.55, zu erstatten, wenn er in günstige wirt- schaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). V. Verfügungen 27. Dem zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA- Profile des Beschuldigten 1 (PCN .________) und der Beschuldigten 2 (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der vom Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 52 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 19.1.2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen vom 14.10.2005 bis 15.03.2006 und vom 17.03.2006 bis 28.02.2007 in Biel, zusammen mit C.________, z.N. der der E.________, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘617.50 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 3‘474.25, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘091.75, an den Kanton Bern; 2. C.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen vom 14.10.2005 bis 28.02.2007 in Biel, zusammen mit A.________, z.N. der der E.________, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘617.50 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 3‘119.90, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘737.40, an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Betrugs, begangen am 16.3.2006 in Biel, Z.N. der E.________ (Deliktsbetrag CHF 607.25) 2. des Betrugs, gewerbsmässig begangen, gemeinsam mit C.________ in der Zeit vom 1.3.2007 bis 31.10.2012 in Biel, z.N. der E.________ (Deliktsbetrag CHF 242‘303.00) und in Anwendung von Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 146 Abs. 1 und 2 aStGB; Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6‘635.45 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 53 3. Zur Bezahlung der Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt be- stimmt auf CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 1‘500.00. III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 35.37200.00 CHF 7'074.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 630.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'704.00 CHF 616.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'320.30 volles Honorar 250.00 CHF 8'842.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 630.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'472.50 CHF 757.80 Total CHF 10'230.30 nachforderbarer Betrag CHF 1'910.00 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 31.40 200.00 CHF 6'280.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'280.00 CHF 483.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'763.55 volles Honorar 250.00 CHF 7'850.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7'850.00 CHF 604.45 Total CHF 8'454.45 nachforderbarer Betrag CHF 1'690.90 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ mit CHF 15‘083.85 zuzüglich CHF 313.20 für vorgeschossene Übersetzerkosten. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Ent- schädigung von CHF 15‘083.85 (ohne Übersetzerkosten) im Umfang von 80%, aus- machend CHF 12‘067.10, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 2‘880.70 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 54 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.66 200.00 CHF 3'732.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 112.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'844.00 CHF 296.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'140.00 volles Honorar 250.00 CHF 4'665.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 112.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'777.00 CHF 367.85 Total CHF 5'144.85 nachforderbarer Betrag CHF 1'004.85 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ mit CHF 4‘140.00. A.________ hat dem Kanton Bern die aus- gerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 1‘004.85 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. C.________ wird schuldig erklärt: des Betrugs, gewerbsmässig begangen, gemeinsam mit A.________ in der Zeit vom 1.3.2007 bis 31.10.2012 in Biel, z.N. der E.________ (Deliktsbetrag CHF 242‘303.00) und in Anwendung von Art. 40, 42, 44, 47, 146 Abs. 1 und 2 aStGB; Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitstrafe von 15 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6‘635.45 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 3. Zur Bezahlung der Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt be- stimmt auf CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 1‘500.00. V. 55 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.75 200.00 CHF 8'150.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 724.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'874.40 CHF 709.95 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'584.35 volles Honorar 250.00 CHF 10'187.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 724.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'911.90 CHF 872.95 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 11'784.85 nachforderbarer Betrag CHF 2'200.50 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.00 200.00 CHF 5'600.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'602.20 CHF 431.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'033.55 volles Honorar 250.00 CHF 7'000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 2.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7'002.20 CHF 539.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 7'541.35 nachforderbarer Betrag CHF 1'507.80 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 15‘671.90 zuzüglich CHF 1‘434.70 für vorgeschossene Übersetzerkosten. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Ent- schädigung von CHF 15‘671.90 (ohne Übersetzerkosten) im Umfang von 80%, aus- machend CHF 12‘537.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 2‘966.65 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 56 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 36.50 200.00 CHF 7'300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 179.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7'479.30 CHF 575.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'055.20 volles Honorar 250.00 CHF 9'125.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 179.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9'304.30 CHF 716.45 Total CHF 10'020.75 nachforderbarer Betrag CHF 1'965.55 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 8‘055.20 zuzüglich CHF 353.20 für vorgeschossene Über- setzerkosten. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschä- digung von CHF 8‘055.20 (ohne Übersetzerkosten) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz von CHF 1‘965.55 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Beschuldigten 2/Berufungsführerin 2, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Stadt Biel, Bereich Bevölkerung, Dienststelle Ausländer (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zusammen mit Rechtskraftbescheinigung oder Hinweis, dass Be- schwerde erhoben wurde) 57 Bern, 13. Februar 2020 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Kupper Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 58