1. Folgende Gegenstände werden gestützt auf Art. 90a Abs. 1 SVG sowie Art. 69 Abs. 1 StGB zur Verwertung eingezogen: - Motorrad Yamaha ________ (Rahmennummer C.________) mit gelber Hinterradfelge, inklusive 3 Fahrzeugschlüssel - Motorrad Yamaha ________ (Rahmennummer C.________) mit violetter Hinterradfelge Der Erlös wird zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten (erst- und oberinstanzlichen) Verfahrenskosten (allenfalls inkl. Rückzahlung der ausbezahlten amtlichen Entschädigungen) verwendet bzw. mit diesen verrechnet (Art. 90a Abs. 2 SVG und Art. 442 Abs. 4 StPO).