A.________ hat dem Kanton Bern die das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'209.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 982.75 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: