4. des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Haftpflichtversicherung, begangen am 11. August 2015 um 9:56 Uhr in Rickenbach/SZ. III. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 28. Juli 2015 für eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe findet Eingang in die vorliegend auszusprechende Gesamtgeldstrafe (Ziff. IV.2 unten, vgl. Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). 2. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. Oberinstanzlich werden keine Kosten ausgeschieden.