42 norarnote festgelegt, wobei auf die Tabelle im Urteilsdispositiv verwiesen wird. Da der Beschuldigte zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt wird, hat er dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 43 Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: