135 Abs. 4 StPO). Mit Honorarnote vom 14. Februar 2019 machte Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 18.25 Stunden sowie Auslagen von CHF 258.40 geltend (pag. 409). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand für geboten und mit Blick auf Bedeutung und Komplexität der Streitsache als angemessen. Auch die Auslagen sind nicht zu beanstanden. Die Entschädigung wird daher gestützt auf die Ho-