25. Amtliche Entschädigung Die vorinstanzlich bestimmte und festgesetzte amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren blieb unangefochten und ist daher so zu belassen. Aufgrund der Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6'582.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'606.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).