317), führten die abgesagte Berufungsverhandlung und der späte Wechsel ins schriftliche Berufungsverfahren nicht zu zusätzlichen Kosten. Der Beschuldigte beantragt für sämtliche zur Beurteilung stehenden Sachverhalte vergeblich Freisprüche und unterliegt damit im Schuldpunkt sowie auch hinsichtlich der weiteren von ihm beantragten Folgen. Die Kammer folgt weitgehend den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft. Dementsprechend sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'552.00 (Gebühr CHF 2'000, Auslagen CHF 1'552.00; ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen.