24. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die Kosten für das Berufungsverfahren bestehen zum einen aus der Gerichtsgebühr, welche im Rahmen des Tarifs nach Art. 24 Bst. a VKD auf CHF 2'000.00 bestimmt wird.