99 f. und 177). Unter Berücksichtigung der teilweise aufwändigen und rechtshilfeweise vorgenommenen Ermittlungshandlungen erweist sich die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Gebühr mit Blick auf den Rahmen gemäss Art. 15 VKD als angemessen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Gebühren der Vorinstanz von CHF 1'800.00 (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. a VKD) sowie für die persönliche Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Verhandlung von CHF 750.00 (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a VKD). Insgesamt belaufen sich die Gebühren auf CHF 6'005.00. Hinzu kommen die Auslagen: