17 Abs. 1 Bst. e der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). Dem zuständigen Bundesamt bzw. dem für AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung erteilt, das über den Beschuldigten erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (vgl. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz bzw. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). VII. Kosten und Entschädigung