Da die Motorräder nur in den Händen des Beschuldigten eine Gefahr darstellen, gebietet der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, die Gegenstände zu verwerten. Der Erlös aus der Verwertung der beiden Motorräder wird, unter Abzug der Verwertungskosten, für die Deckung der dem Beschuldigten auferlegten (erst- und oberinstanzlichen) Verfahrenskosten (allenfalls inkl. Rückzahlung der ausbezahlten amtlichen Entschädigungen) verwendet (vgl. Art. 90a Abs. 2 SVG) bzw. in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit diesen verrechnet.