abis SVG) eine zusätzliche Hürde darstellen. Es ist absehbar, dass der Beschuldigte in nächster Zeit kein Motorfahrzeug mehr wird führen dürfen, weshalb ihn die Einziehung nicht zusätzlich in seiner Mobilität einschränkt. Auch mit Blick auf die Schwere des Anlassdelikts erweist sich die Einziehung als verhältnismässig. Da die Motorräder nur in den Händen des Beschuldigten eine Gefahr darstellen, gebietet der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, die Gegenstände zu verwerten.