Befänden sich die beiden sportlichen Tatfahrzeuge wieder in seinen Händen, würde dies die erneute Begehung von SVG-Widerhandlungen, insbesondere von Geschwindigkeitsüberschreitungen, stark begünstigen. Nur mit der Einziehung beider typengleichen Motorräder kann diesem Risiko wirksam begegnet werden, zumal es dem Beschuldigten – gerade aufgrund seiner begrenzten finanziellen Möglichkeiten – erschwert ist, neue Fahrzeuge, insbesondere solche, die für Geschwindigkeitsüberschreitungen reizvoll erscheinen, zu beschaffen. Bei einer Wiederbeschaffung dürfte auch der drohende längere Führerausweisentzug (vgl. Art. 16c Abs. 2 Bst. abis SVG) eine zusätzliche Hürde darstellen.