Sie waren nicht geeignet, ihn von weiteren SVG-Widerhandlungen abzuhalten. In Würdigung dieser Umstände muss eine negative Gefährdungsprognose gestellt werden, d.h. es ist hinreichend wahrscheinlich, dass er ohne Einziehung wiederum grobe Verkehrsregelverletzungen begeht. Gemäss seinen Angaben gegenüber der Polizei hat der Beschuldigte keine Fahrzeuge auf seinen Namen eingelöst und möchte auch keine solchen mehr in seinem Besitz haben (pag. 325). Befänden sich die beiden sportlichen Tatfahrzeuge wieder in seinen Händen, würde dies die erneute Begehung von SVG-Widerhandlungen, insbesondere von Geschwindigkeitsüberschreitungen, stark begünstigen.