Hinzu kommt, dass der Beschuldigte vorbestraft ist. Neben einer einschlägigen Vorstrafe wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Motorrad aus dem Jahr 2010 wurden gegen ihn in der Vergangenheit immer wieder, zumeist wegen überhöhter Geschwindigkeit, strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen ausgesprochen. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen zum Vorleben (E. 14.5.2 oben) verwiesen werden. Offenbar haben weder die strafrechtlichen Verurteilungen noch die Führerausweisentzüge und Verwarnungen genügenden Eindruck beim Beschuldigten hinterlassen. Sie waren nicht geeignet, ihn von weiteren SVG-Widerhandlungen abzuhalten.