Subsidiär bleibt aber die Möglichkeit der Einziehung nach Art. 69 StGB (vgl. BAUMANN, Basler Kommentar, a.a.O., N. 15 zu Art. 69 StGB mit Hinweisen; so auch die Praxis der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern zur Einziehungsbeschlagnahme, vgl. Beschluss BK 18 187 vom 3. Juli 2018 E. 6.2 mit Hinweisen). Mit diesem Fahrzeug machte sich der Beschuldigte des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, ohne Haftpflichtversicherung sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig, es hat also insbesondere zu Vergehen gegen das SVG gedient. Damit liegen für beide Motorräder genügende Anlassdelikte vor.