Er hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit besonders krass missachtet, worin sich eine grosse Gleichgültigkeit hinsichtlich der damit verbundenen schweren Unfallrisiken zeigte. Umstände, welche die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung als nicht in skrupelloser Weise begangen erscheinen lassen, liegen nicht vor. Demgegenüber wurde mit dem zweiten Motorrad – demjenigen mit den violetten Felgen und der manipulierten Fahrgestellnummer – entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine grobe oder qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung begangen. Subsidiär bleibt aber die Möglichkeit der Einziehung nach Art.