Wie bereits erwähnt, wurden im Rahmen des Strafverfahrens zwei im Eigentum des Beschuldigten stehende Motorräder vom Typ Yamaha ________ sowie drei Motorradschlüssel beschlagnahmt. Das Motorrad mit der gelben Hinterradfelge (Fahrgestellnummer C.________) diente dem Beschuldigten zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, mithin zur Begehung eines Verbrechens. Er hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit besonders krass missachtet, worin sich eine grosse Gleichgültigkeit hinsichtlich der damit verbundenen schweren Unfallrisiken zeigte.