Die Beurteilung der Gefährlichkeit erfordert eine Prognose in die Zukunft. Eine Einziehung ist insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich bei der Tat um eine einmalige Entgleisung handelt, die sich aller Voraussicht nach nicht wiederholen wird. Schliesslich untersteht die Einziehung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und hat insbesondere zu unterbleiben, wenn sie zur Erreichung des Sicherungszwecks ungeeignet ist (zum Ganzen BAUMANN, Basler Kommentar, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 69 StGB). 21.2 Wie bereits erwähnt, wurden im Rahmen des Strafverfahrens zwei im Eigentum des Beschuldigten stehende Motorräder vom Typ Yamaha _____