Die einzuziehenden Gegenstände müssen einen Bezug zur Straftat aufweisen. Die allgemeine Erhältlichkeit eines Gegenstandes schliesst die Einziehbarkeit nicht aus. Entscheidend ist die durch den Täter realisierte oder beabsichtigte Verwendung, aufgrund welcher sich beurteilt, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. An diese Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass diese wahrscheinlich ist, falls die fraglichen Gegenstände nicht eingezogen werden. Die Beurteilung der Gefährlichkeit erfordert eine Prognose in die Zukunft.