69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Als Anlasstat fallen insbesondere auch strafbare Handlungen aus der Nebenstrafgesetzgebung des Bundes in Betracht (vgl. Art. 333 Abs. 1 StGB). Die einzuziehenden Gegenstände müssen einen Bezug zur Straftat aufweisen.