38 ihn vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (vgl. BGE 140 IV E. 3.4, 139 IV 250 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.