21. Einziehung der beschlagnahmten Motorräder 21.1 Die Vorinstanz verfügte weiter die Einziehung der beiden beschlagnahmten Motorräder des Beschuldigten gestützt auf Art. 90a SVG und Art. 69 Abs. 1 StGB. Gemäss Art. 90a Abs. 1 SVG kann das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde, und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.