262 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 28. Juli 2015 für eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die für die beurteilten Probezeitdelikte festgesetzte Gesamtgeldstrafe wird für die Vorstrafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB um 6 Tagessätze erhöht. Es resultiert damit eine Geldstrafe von 71 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 1'420.00. Die von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren ausgeschiedenen Verfahrenskosten von CHF 300.00 hat der Beschuldigte zu tragen.