Sämtliche vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte erfolgten während der zweijährigen Probezeit. Seit deren Ablauf im Sommer 2017 sind noch nicht drei Jahre vergangen, weshalb der Widerruf noch möglich ist (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB). Dem Beschuldigten kann vor allem aufgrund der Mehrfachbegehung und seines Vorlebens (E. 14.5.2 oben) keine gute Prognose mehr gestellt werden, wobei zur Begründung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. pag. 262 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).